Posts mit dem Label Dogma werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Dogma werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Montag, 17. Februar 2014

Lässt sich das Papstamt vermenschlichen?


Die sich seit dem 19. Jahrhundert im Papstamt konzentrierende Machtfülle wirft die Frage auf, inwieweit eine einzelne Person dem überdimensionalen Aufgaben- und Führungsspektrum und den sich daraus ableitenden Anforderungen gerecht werden kann. Seit Papst Johannes XXIII. sind Entwicklungen erkennbar, die in Richtung Machtbegrenzung weisen und - so ist zu hoffen - zu einer weniger zentralistischen und synodaleren Kirche der Zukunft führen werden.

Als Joseph Ratzinger 2005 Papst wurde, erzählte er sechs Tage nach seiner Wahl deutschen Pilgern, dass es ihm ganz schwindelig zumute wurde, als er erkannte, „dass sozusagen das Fallbeil auf mich herabfallen würde.“ Papst Franziskus gab am 28.07.2013 auf dem Rückflug von Brasilien nach Rom eine fliegende Pressekonferenz. Ein Journalist sprach ihn auf seine schlichte Lebensweise an. Er wäre ja in Santa Maria geblieben und hätte nicht die Papstgemächer des Apostolischen Palastes bezogen. Franziskus antwortete, dass das päpstliche Appartement zwar weitläufig, aber nicht luxuriös sei. Er hielte sich im Gästehaus auf „aus psychiatrischen Gründen, einfach weil ich das psychologisch nicht schaffe.“

Wer Papst wird lebt offensichtlich gefährlich. Entweder man geht seines bisherigen Lebens verlustig (Fallbeil) oder man fühlt sich veranlasst, besonderes Augenmerk auf die eigene psychische Gesundheit zu richten. Wenn man sich die Macht- und Verantwortungsfülle vergegenwärtigt, mit der dieses Amt seit dem I. Vatikanischen Konzil im Jahr 1870 ausgestattet ist, so hat das im katholischen Gesetzbuch von 1983 (CIC) festgeschriebene Wirkungsprofil etwas durchaus übermenschliches:

„Der Bischof der Kirche von Rom … ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann. (canon 331) Darüber hinaus ist der Papst Staatsoberhaupt des Staates der Vatikanstadt. Nachdem er „die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt (besitzt)“ (Grundgesetz, Art. 1), ist er der einzige absolute Monarch Europas.

Was bedeutet eigentlich „höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt“? Höchste Gewalt heißt, dass in der Kirche niemand über dem Papst steht. Mit voll ist gemeint, dass der Papst für das gesamte kirchliche Spektrum zuständig ist, also für Verkündigung und Lehre, den Heiligungsdienst der Liturgie und natürlich die Leitung und Repräsentation der katholischen Kirche. Voll meint auf einer anderen Ebene, dass die Amtsgewalt des Papstes Exekutive, Legislative und Judikative umfasst. Er ist also oberster Verwalter, oberster Richter und kann jederzeit kirchliches Recht verändern. Unmittelbar bedeutet, dass der Papst an keinen Instanzenweg gebunden ist und unabhängig von Zuständigkeiten eine Sache an sich ziehen kann. Universal hebt darauf ab, dass der Papst nicht nur Oberhaupt der lateinischen Kirche sondern auch der 22 unierten Ostkirchen ist. Ordentliche Gewalt meint schließlich „kraft des Amtes gegeben.“

Die Konzentration kirchlicher Macht im Papstamt ist ein Phänomen des 19. und 20. Jahrhunderts. Vor der damaligen zeitgeschichtlichen Kulisse glaubten die in der Kirche Tonangebenden, „dass nur eine monolithische Kirche dem neuzeitlichen Säkularismus widerstehen kann.“ (Lill 2011, S. 18) Eine zentralistisch auf den Papst ausgerichtete Kirche sollte Geschlossenheit garantieren. Wichtige Stationen waren das I. Vatikanum 1870, in dessen Verlauf die Mehrheit der Bischöfe das Dogma von der Unfehlbarkeit und vom Universalepiskopat der römischen Bischöfe durchsetzte, sowie das 1917 eingeführte römische Kirchenrecht (Kodex des kanonischen Rechtes), wo das vom Vatikan usurpierte Ernennungsrecht von Bischöfen festgeschrieben wurde. Ein Höhepunkt päpstlicher Machtentfaltung war im 20. Jahrhundert das Heilige Jahr 1950. In der im August vorgelegten Enzyklika Humani generis sprach Papst Pius XII. ein fundamentales Diskursverbot aus:

„Man darf … nicht annehmen, dass dasjenige, was in den Enzykliken dargelegt wird, als solches keine Zustimmung verlange, weil die Päpste darin nicht die höchste Gewalt ihres Lehramtes ausübten. Denn es handelt sich dabei um Äußerungen kraft des ordentlichen Lehramtes … Wenn also die Päpste in ihren Verfügungen vorsätzlich ein Urteil über eine bis dahin umstrittene Sache aussprechen, dann ist für alle klar, dass diese Sache nach der Absicht und dem Willen dieser Päpste nicht mehr als eine Frage gelten kann, welche der freien Erörterung zwischen den Theologen unterliegt.“ (Nr. 20)

Am 1. November desselben Jahres formulierte Papst Pius XII. das bislang letzte unter dem Anspruch der Unfehlbarkeit stehende Dogma von der leiblichen Aufnahme Mariens in den Himmel.

Die Machtkonzentration im päpstlichen Amt bedeutet für den jeweiligen Inhaber des Heiligen Stuhls einerseits schier unbegrenzte Entscheidungsbefugnis, andererseits aber eine fast übermenschliche Anforderung und schwer zu tragenden Verantwortungsdruck. Zudem besteht die Gefahr, dass der Stellvertreter Christi sich als Stellvertreter Gottes geriert. Denn wer könnte Unfehlbarkeit beanspruchen außer Gott? „Nemo infallibilis nisi Deus ipse.“ (Küng 1989, S. 196) Mittlerweile ist der Zenit päpstlichen Autokratismus’ allerdings überschritten. Die letzte endgültige Entscheidung eines römischen Bischofs in höchster Lehrgewalt (ex cathedra), der dann das Attribut der Unfehlbarkeit zukommt, liegt bereits 64 Jahre zurück.

Papst Johannes XXIII. - seit 1958 im Amt – berief im Jahr 1961 für das Folgejahr das zweite Vatikanische Konzil ein, das eine Zeitenwende innerhalb der katholischen Kirche herbeiführte. Bei diesem Konzil, das pastoral und ökumenisch ausgerichtet war, wurden Dogmatisierungen bewusst vermieden. (Küng 1989, S. 69) Auch wurde an die synodale Tradition der Kirche angeknüpft und „kollegiale Organe wie die Bischofskonferenzen … aufgewertet.“ (Lill, S. 21)

In seiner Enzyklika Ut unum sint von 1995 spricht Johannes Paul II. von der Verantwortung, die er spürt, wenn er sowohl um Christi Wunsch, dass die Kirche eine Einheit sei, weiß als auch die ökumenische Sehnsucht der meisten christlichen Gemeinschaften wahrnehme. Er sieht es als große und langfristig anzulegende Aufgabe, miteinander „eine Form der Primatsausübung zu finden“ (Nr. 95), die von den einen wie den anderen anerkannt werden könnte.

Einen wichtigen Beitrag zur Vermenschlichung des Papstamtes hat Benedikt XVI. durch seinen wohlüberlegten und begründeten Rücktritt vom Pontifikat geleistet. Wie vorherzusehen, ließ die Kritik von konservativer Seite nicht auf sich warten. Der Krakauer Kardinal und langjährige Sekretär von Papst Johannes Paul II. (1978-2005), Stanislaw Dziwisz, verwies vor der polnischen Presse auf den seligen Johannes Paul II., der gesagt habe, „vom Kreuz steigt man nicht herunter.“ Und der gesinnungskonservative Historiker Roberto de Mattei kritisierte an Benedikts Rückzug, dass „das Erscheinungsbild der päpstlichen Institution in den Augen der Weltöffentlichkeit … seiner Sakralität entkleidet wird, um den Beurteilungskriterien der Modernität überantwortet zu werden.“

Papst Franziskus schreibt in seiner „apostolischen Ermunterung“ Evangelii gaudium vom November 2013, dass er sich aufgefordert fühlt, „an eine Neuausrichtung des Papsttums (zu) denken. Meine Aufgabe als Bischof von Rom ist es, offen zu bleiben für die Vorschläge, die darauf ausgerichtet sind, dass eine Ausübung meines Amtes der Bedeutung, die Jesus Christus ihm geben wollte, treuer ist und mehr den gegenwärtigen Notwendigkeiten der Evangelisierung entspricht.“(Nr. 32) Wie ein umgestaltetes Papsttum aussehen könnte, darüber mehr in der nächsten Jugendstil.


Stefan Schopf für die Ausgabe 34 der Jugendstil, 17.02.2014

Dienstag, 19. Februar 2013

Professio fidei und die katholische Wahrheit der sündhaften Empfängnisverhütung

Im Jahr 1989 dekretierte die römische Glaubenskongregation, dass bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes fortan eine drastisch veränderte Professio fidei und ein sich daran anschließender Treueid zu leisten ist. Der Beitrag erläutert die drei neuen, sich an das Große Glaubensbekenntnis anschließenden Zusätze. Sodann wird aufgezeigt, wie sich durch päpstliche Verfügungen die Verbindlichkeit des kirchlichen Verbotes der Empfängnisverhütung bis hin zur Unfehlbarkeit steigert. Zwischen 1987 und 1998 werden dann nacheinander Bischöfe, Priester und Gläubige kirchenrechtlich in den Griff genommen und auf Linie gebracht.


In der Jugendstil #28 habe ich die Vorgeschichte der von der römischen Glaubenskongregation neu konzipierten Professio fidei (Glaubensbekenntnis) skizziert, die von kirchlichen Amtsträgern vom 01.03.1989 an abzulegen ist. Von der vorgeschriebenen Formel zitiere ich den aus der Professio fidei von 1967 übernommenen Einleitungssatz, Anfang und Ende des auf das vierte Jahrhundert zurückgehende Nizäno-Konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnisses, das auch Großes Glaubensbekenntnis genannt wird, sowie die drei nahtlos angefügten, einem völlig anderen Texttyp zugehörenden Zusätze:

„Ich, N. N., glaube fest und bekenne alles und jedes, was im Glaubensbekenntnis enthalten ist:
Ich glaube an den einen Gott, den Vater, den Allmächtigen, der alles geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt. ..........................................
Ich bekenne die eine Taufe zur Vergebung der Sünden. Ich erwarte die Auferstehung der Toten und das Leben der kommenden Welt.
Amen.
(1) Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt.
(2) Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird.
(3) Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden.“

Nachdem sich der von der Glaubenskongregation formulierte Text dem gesunden Menschenverstand nicht ohne weiteres erschließt, bedarf es einiger Erläuterungen.
Die ersten Worte „Fest glaube ich auch alles ...“  sind parallel zum Einleitungssatz des Großen Glaubensbekenntnisses „Ich, N. N., glaube fest...“ und zeigen an, dass das kirchliche Lehramt den in den Zusätzen formulierten Wahrheitskategorien den gleichen hohen Stellenwert zuweist, wie er bei dem Großen Glaubensbekenntnis als Erkennungszeichen der Gemeinschaft der Christgläubigen genuin gegeben ist. Der zweite Satzteil (1) enthält eine weitere Parallelisierung. Hier wird das geschriebene Wort Gottes, also die Heilige Schrift als göttliche Offenbarung,  dem überlieferten Wort Gottes gleichgestellt, also der sich innerweltlich ausbildenden kirchengeschichtlichen Tradition, die vom Lehramt repräsentiert wird. Die Wendung  „von der Kirche“  im ersten Zusatz müsste im Klartext heißen „von den Bischöfen, der Glaubenskongregation und dem Papst“ (vgl. Donum veritatis 18). Die Formulierung "durch feierliches Urteil" im zweiten Teil des ersten Zusatzes (1) macht unmissverständlich deutlich, dass von einem unfehlbaren „ex cathedra“- Urteil gemäß der Definition des I. Vatikanum von 1870 die Rede ist. Dessen Unhinterfragbarkeit wird ausgedehnt und übertragen - gemäß canon 212 § 1 CIC - auf Urteile des Papstes im Rahmen seines ordentlichen und allgemeinen Lehramtes. Der Papst muss nun nicht mehr vor aller Öffentlichkeit in bewusster Ausübung seiner höchsten apostolischen Lehrgewalt eine durch das I. Vatikanum legitimierte "ex cathetra"-Entscheidung treffen, sondern räumt sich das Vorrecht ein, nahezu beiläufig Dogmatisierungen vorzunehmen.

Im zweiten Zusatz (2) wird der Gehorsam, den der Gläubige Gott schuldet, umstandslos auf die Kirche ausgeweitet. Jetzt ist das katholische Lehramt nicht mehr nur Treuhänder der göttlichen Offenbarung, sondern maßt sich an, aus eigener Kraft und Vollkommenheit endgültige - sprich unfehlbare - Urteile zu fällen. Joseph Ratzinger (1998) begründet den geforderten Glaubensgehorsam damit, dass diese Glaubenswahrheiten in einem notwendigen geschichtlichen oder logischen Zusammenhang mit der Offenbarung stehen würden. Ein Beispiel für eine solche postulierte Wahrheit ist die Lehrverkündigung,  gemäß der die Priesterweihe nur Männern vorbehalten ist.

Der dritte Zusatz (3) ist fast identisch mit Kanon 752 des Kirchengesetzes (CIC). Es geht um Lehren, die vom Lehramt als wahr oder zumindest als sicher angesehen und vorgetragen werden. Was diesen Lehren nicht entspricht,  haben die Gläubigen sorgsam zu meiden.
   
Vor dem Hintergrund der dargestellten gestuften Wahrheitskategorien  möchte ich mich nun einem Aspekt des Themas LIEBE aus kirchenrechtlicher Sicht zuwenden, nämlich  der Empfängnisverhütung.

Ehe und eheliche Liebe sind ihrem Wesen nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet. (vgl. Gaudium et spes, 1965, Art.48)
Es „ist jede Handlung verwerflich, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes ... darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern ...“ (Enzyklika Humanae vitae, 1968, Art.14)
Paul VI. ging es mit dieser seiner Letztentscheidung gegen das Votum der überwiegenden Mehrheit der päpstlichen Kommission für das Studium des Bevölkerungswachstums, der Familie und der Geburtenhäufigkeit vor allem darum, auf der traditionellen Linie des „irrtumslosen“ Lehramts zu bleiben. Zwei solche fundamentale Lehraussagen seien beispielhaft zitiert:

Papst Pius XI., Enzyklika Casti connubii, 1930
„Jeder Gebrauch der Ehe, bei dessen Vollzug der Akt durch die Willkür der Menschen seiner natürlichen Kraft zur Weckung neuen Lebens beraubt wird, verstößt gegen das Gesetz Gottes und der Natur, und die solches tun, beflecken ihr Gewissen mit schwerer Schuld.“

Papst Pius XII., Aufbau und Entfaltung des gesellschaftlichen Lebens, 1951
„Unser Vorgänger Pius XI. seligen Angedenkens verkündete ... das
Grundgesetz des ehelichen Aktes und der ehelichen Beziehungen: dass
nämlich jeder Eingriff der Gatten in den Vollzug des ehelichen Aktes oder in den Ablauf seiner natürlichen Folgen, widersittlich ist, und dass keine „Indikation“, kein Notstand ein innerlich sittenwidriges Tun in ein sittengemäßes und erlaubtes verwandeln kann. Diese Vorschrift hat ihre volle Geltung heute wie gestern, und sie wird sie auch morgen und immer haben, weil sie ... der Ausdruck eines Gesetzes der Natur und Gottes selbst (ist).“

Der letzte Satz paraphrasiert bereits die Endgültigkeit der Lehre, die dann im Jahr 1997 vom Päpstlichen Rat für die Familie explizit proklamiert wird:
„Die Kirche hat stets gelehrt, dass die Empfängnisverhütung, das heißt jeder vorsätzlich unfruchtbar gemachte Akt, eine in sich sündhafte Handlung ist. Diese Lehre ist als definitiv und unabänderlich anzusehen.“  (Vademecum für Beichtväter in einigen Fragen der Ehemoral, 4)

Jetzt kommt zum Tragen, was  Joseph Ratzinger und Papst Johannes Paul II. 1989 - noch über den CIC hinausgehend - als zweiten Zusatz der Professio fidei festgeschrieben haben. Denn der Gläubige hat seit 1989 nicht mehr nur Offenbarungslehren fest zu glauben, sondern zusätzlich Glaubens- und Sittenlehren, die nicht in der Offenbarung enthalten sind und vom Lehramt als endgültig deklariert wurden. Zu einer solchen endgültigen Sittenlehre avancierte im Rahmen des "Leitfadens für Beichtväter"  von 1997 das Verbot der Empfängnisverhütung. Zitatausschnitt: „... ist als definitiv und unabänderlich anzusehen.“ (vergl. Bockenförde 1998, S. 5)

Nachdem das Verbot künstlicher Empfängnisverhütung als apodiktische lehramtliche Wahrheit zur Geltung gebracht worden ist, geht es - in der Absicht umfassender Prävention - in der Folge darum, Klerus und Laien auf diese Wahrheit zu verpflichten.
Bischöfe beeiden seit 1987,
„dass das von den Aposteln her überlieferte Glaubensgut rein und unversehrt bewahrt wird und dass die Wahrheiten, an denen festzuhalten ist und die auf das sittliche Leben anzuwenden sind, so wie sie vom Lehramt der Kirche vorgelegt werden, allen weitergegeben und aufgezeigt werden. Den im Glauben Irrenden aber werde ich mich väterlich zuwenden und mich mit aller Kraft einsetzen, dass sie zur Fülle der katholischen Wahrheit gelangen.“ (Kreusch 2005, S. 316f.)

Seit 1989 haben die Priester und andere Amtsträger nicht nur die Professio fidei, wie sie von mir näher beleuchtet wurde, abzulegen, sondern darüber hinaus im Rahmen eines Treueides zu versprechen:
„Bei der Ausübung meines Amtes ... werde ich das Glaubensgut unversehrt bewahren und treu weitergeben und auslegen; deshalb werde ich alle Lehren meiden, die dem Glaubensgut widersprechen.“ (Ratzinger 1998)

1998 nahm dann Johannes Paul II. kraft seines Apostolischen Schreibens Ad tuendam fidem alle Gläubigen in die Pflicht, indem er dem Kanon 750 des Kirchenrechts einen § 2 hinzufügte:
 „Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.“
Diese Rechtspflicht für alle Gläubigen ist strafbewehrt. Wer also in Sachen Empfängnisverhütung andere Auffassungen vertritt als das kirchliche Lehramt, „kann seit Inkrafttreten des Schreibens am 1. Oktober 1998 von seinem Diözesanbischof zum Widerruf ermahnt, gegebenenfalls bestraft, aber auch direkt von Rom zur Verantwortung gezogen werden.“
(Böckenförde 1998, S. 7)

Wenn der Papst und die römische Kurie geglaubt haben, durch ein derart geschlossenes System und durch strenge hierarchische Kontrolle ein für alle mal angeblich endgültige Wahrheiten in Stein gemeißelt zu haben, so werden sie über die an vielen Orten aus dem Boden schießenden Priesterinitiativen eines besseren belehrt. Rom hat überzogen, hat katholische Weite in amtskirchliche Enge überführt, und wird miterleben müssen, dass ein starres, entwicklungsunfähiges Dogmengebäude im weiteren evolutiven Verlauf nicht überlebensfähig sein wird. Der neue Papst steht vor großen Aufgaben.

Ursprungsfassung für die Ausgabe 29 der Jugendstil, 19.02.2013