Posts mit dem Label Naturrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Naturrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 3. Juli 2015

Homosexualität und katholische Kirche. Teil I

Teil I: Zur Verortung von Homosexualität in der kirchlichen Tradition



Einleitung


Im 13. Jahrhundert hat Thomas von Aquin, der bedeutendste Theologe des Mittelalters, sexuelles Verhalten systematisch untersucht. „Sein logischer Ausgangspunkt war folgender: Die ‚Natur’ des menschlichen Geschlechtsverkehrs ist die Zeugung von Kindern. Daher ist jede sexuelle Handlung, die diesem Ziel nicht dient, ‚widernatürlich’, das heißt gegen den Willen Gottes gerichtet und sündig.“ (Haeberle 1, 2003)
Aus dieser Grundlegung leitet sich ab, dass ‚natürliche’ sexuelle Handlungen mit dem ‚richtigen’ Ziel, dem ‚richtigen’ Partner und in ‚richtiger’ Weise stattfinden, also zum Zwecke der Zeugung, mit dem Ehepartner und durch Koitus. Sexuelle Handlungen sind in dem Maße ‚widernatürlich’ und sündig, in dem sie von dieser dreifachen Moralvorschrift abweichen. Demzufolge besteht das schwerwiegenste Vergehen wider die Natur darin, mit falschem Vorsatz (nur um des sexuellen Vergnügens willen), mit inadäquatem Partner (zum Beispiel einem Partner gleichen Geschlechts) und in widernatürlicher Weise (zum Beispiel mit Oral- oder Analverkehr) sexuellen Kontakt zu haben. Alle drei Kriterien sind bei gleichgeschlechtlicher Liebe gegeben. 

Über viele Jahrhunderte zogen Kirche und europäisch geprägte Gesellschaften im Hinblick auf Verurteilung und Bestrafung von Homosexualität an einem Strang. Erst aufgrund von gesellschaftlichen Entwicklungen in den 1960er Jahren (Antibaby-Pille und sexuelle Revolution) gehen die Entwicklungslinien auseinander.
Noch bis 1968 galt in der religionsfeindlichen DDR der  gleichsam thomistisch formulierte §175 in der Fassung des Reichsgesetzbuches von 1871:
„Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“
Ab 1965 gehen in der BRD aufgrund des beginnenden Wertewandels die Verurteilungen von Männern, weil sie mit anderen Männern Unzucht getrieben haben, zurück, obwohl der §175 erst im September 1969 reformiert wird.
1964:   2907 Fälle      
1967:   1783 Fälle      
1969:     894 Fälle
Gesellschaftlich ist bezüglich Homosexualität oder – in modernerer Terminologie ­- LBGT (Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender) ein enormer Wandel zu verzeichnen, wohingegen die Katholische Kirche bis zum Pontifikat von Franziskus starr und unnachgiebig an der traditionellen Morallehre festgehalten hat. Im vorliegenden Teil I meines Blogbeitrags skizziere ich entlang des geschichtlichen Verlaufs die Positionierung der Katholischen Kirche zur Homosexualität, während es in Teil II dann um aktuelle Entwicklungen gehen wird. 


 1. Was ist Sodomie?


Das Wort „Homosexualität“ wurde von dem Schriftsteller Karl Maria Kertbeny (1824–1882) im Jahr 1868 geprägt, der griech. ὁμός homόs „gleich“ und lat. sexus „Geschlecht“ zusammensetzte. Das Kompositum ist insofern uneindeutig als homo im Lateinischen „Mann“ (aber auch „Mensch“) und nicht - wie im Griechischen - „gleich“ bedeutet. Zudem wird sexuell häufig nicht in der Bedeutung von „Sexus, Geschlecht“, sondern im Sinn von „sexuellem Handeln“ aufgefasst. Dass es für Homosexualität zuvor kein gleichbedeutendes Wort gab, deutet auf einen gesellschaftlichen Wandlungsprozess hin.

Vorläufer des Wortes „Homosexualität“ war der Begriff der „Sodomie“, dessen Konnotation der bereits in der Einleitung zitierte §175 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 zum Teil wiederspiegelt - immerhin galt dieser auf bundesrepublikanischem Boden bis zum 1. September 1939:
„Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“
Während mit Sodomie im christlichen Mittelalter und der frühen Neuzeit eine Reihe von sexuellen Verhaltensweisen bezeichnet wurden, die, da sie nicht der Fortpflanzung dienten, lehramtlich als widernatürlich bzw. pervers eingestuft wurden, hat sich mittlerweile die Begriffsbedeutung auf „sexuelle Handlungen mit Tieren“ verengt.

Die Bezeichnung „Sodomie“ leitet sich ab von der alttestamentlichen Erzählung von der Vernichtung Sodoms und Gomorras im Buch Genesis (1 Mose 19). Abrahams Neffe Lot redete zwei Engeln, die am Abend in Sodom angekommen waren, eindringlich zu, doch bei ihm zu übernachten. „Sie waren noch nicht schlafen gegangen, da umstellten die Einwohner der Stadt das Haus, die Männer von Sodom, Jung und Alt, alles Volk von weit und breit. Sie riefen nach Lot und fragten ihn: Wo sind die Männer, die heute Abend zu dir gekommen sind? Heraus mit ihnen, wir wollen mit ihnen verkehren.“ (1. Mose 19.4-5) Die Bibelübersetzung von Martin Luther wird an dieser Stelle deutlicher: „Führe sie heraus zu uns, dass wir uns über sie hermachen.“ Lot reagierte mit einem ungeheuerlichen Angebot: „Ach, liebe Brüder, tut nicht so übel! Siehe, ich habe zwei Töchter, die wissen noch von keinem Manne; die will ich herausgeben unter euch und tut mit ihnen, was euch gefällt; aber diesen Männern tut nichts, denn darum sind sie unter den Schatten meines Dachs gekommen.“ (1. Mose 19.7-8)
Im Zentrum des Textes steht die Thematik der sexuellen Gewalt. Die meisten Bibelwissenschaftler sehen als die Ursache des Untergangs der beiden Städte nicht gleichgeschlechtliche Sexualität. (Vgl. Scholz 2015)
Eine Lesart der Erzählung findet sich in dem zwischen 50 und 120 n.Chr. entstandenen neutestamentlichen  „Brief des Judas“. In der Mahnrede wird Gott der Herr als derjenige vor Augen geführt, der die Gottlosen vernichtet. „Sodom und Gomorra und ihre Nachbarstädte sind ein Beispiel: In ähnlicher Weise wie jene trieben sie Unzucht und wollten mit Wesen anderer Art verkehren; daher werden sie mit ewigem Feuer bestraft.“ (Jud 7)

Wie sich die Sodom-Thematik in der Zeit der Kirchenväter widerspiegelte sei anhand von vier Beispielen exemplifiziert.

„Nun hat aber die Natur es nicht einmal den geilsten Tieren gestattet, durch den Verdauungsgang zu begatten. … Deshalb ist es für uns ohne jeden Zweifel klar, daß man die Unzucht mit Männern und die unfruchtbaren Begattungen und die Päderastie und die von Natur unmöglichen Verbindungen der Androgynen vermeiden muß, gehorsam der Natur die selbst solches durch den Bau der Glieder verbietet, indem sie dem männlichen Geschlecht die Manneskraft verliehen hat, nicht daß es den Samen in sich aufnehme, sondern daß es ihn von sich ergieße.“
Clemens von Alexandrien († vor 215/16)

„Solltest du … lächeln, wenn du von Höllenstrafen hörst und an jenes Feuer nicht glauben, so denk an Sodoma! … Weil viele sich um bloße Worte nicht kümmern, darum hat ihnen Gott durch Taten ein Bild der Hölle in einer ganz eigenen Art vor Augen geführt. Jener Regen war ein Widerspruch in sich selbst (Feuer und Regen), wie auch der Geschlechtsverkehr der Sodomiten ein Widerspruch gegen die Natur war. Jener Regen überschwemmte das Land wie die Gier ihre Seelen. Er hatte die gegenteilige Wirkung von einem gewöhnlichen Regen; er regte den Schoß der Erde nicht nur nicht an, Früchte hervorzubringen, sondern machte sie unbrauchbar zur Aufnahme von Samen. So war auch der Geschlechtsverkehr der Männer von Sodoma: er machte den Körper noch unbrauchbarer. Was gibt es nur Fluchwürdigeres als eine solche männliche Hure, was Niederträchtigeres?“
Chrysostomus († 407) 

Es „sind auch Verbrechen gegen die Natur wie die der Sodomiten immer und überall verabscheuungswürdig und strafbar. Wenn auch alle Völker solche Sünden begingen, alle würden doch gleicher Sündenschuld anheimfallen infolge des göttlichen Gesetzes, das die Menschen nicht zu solchem Verkehre geschaffen hat. Es wird ja auch die Gemeinschaft, die uns mit Gott verknüpfen soll, verletzt, wenn eben die Natur, die er geschaffen, durch verkehrte Begierde befleckt wird.“
Augustinus (354 - 430) 

"Der Herr hatte beschlossen, Sodom für die Verbrechen des Fleisches zu bestrafen. Er wählte als Form der Strafe einen Feuer- und Schwefelregen. Damit betonte er die Schändlichkeit jenes Verbrechens – denn Schwefel stinkt, und Feuer brennt. Es war angemessen, dass Sodomiten, die vor perversen Begierden, die aus dem Fleisch wie Gestank hervorgehen, durch Feuer und Schwefel verdorben werden. Sie sollten sich durch diese Strafe des Übels bewußt werden, das sie – getrieben von entarteten Begierden –
begangen hatten."
Papst Gregor der Große († 604) in seinem Werk 'Moralia in Job'


Aus dem „Brief des Judas“ und den vier Aussagen der Kirchenväter lassen sich folgende Aspekte sodomitischen Fehlverhaltens entnehmen:
-     Verkehr mit Wesen anderer Art
-     Missbrauch von Körperzonen und –funktionen entgegen der göttlichen Naturordnung
-     Abkehr von Gott, wenn dessen natürliche Ordnung durch verkehrte Begierde befleckt wird
-     Entartete und perverse Begierden

Das Delikt, mit Wesen anderer Art zu verkehren, wurde zu späterer Zeit kirchenpolitisch genutzt, indem man dieses nicht auf Engel und Tiere beschränkte. So wurde auf dem Konzil von Arles 1275 dekretiert, dass als Sodomiten auch alle diejenigen anzusehen seien, "die sich im unbesonnenen Übermut vornehmen, mit einer Jüdin, einer Sarazenin oder einem wilden Tier zu verkehren oder sonst etwas gegen die Natur gerichtetes" tun. (Grenzmann 2009)

Nach dem Lexikon der Christlichen Moral (Karl Hörmann) von 1969 wird nicht nur die homosexuelle Betätigung als Sodomie bezeichnet. „In einem gewissen Sinn nennt man Sodomie (sodomia imperfecta) auch den widernatürlichen Geschlechtsverkehr mit einer Person des andern Geschlechts, nämlich an einer von der Natur dazu nicht bestimmten Körperstelle (in vase indebito).“ Damit wird noch im späten 20. Jahrhundert am Kern des  Sodomiebegriffes festgehalten: Legtim ist Sexualität nur dann, wenn sie auf die Fortpflanzung ausgerichtet ist. Wechselseitige Masturbation, Oral- oder Analverkehr sowie Coitus interruptus - auch innerhalb einer ehelichen Beziehung - sind als widernatürlich einzustufen und somit Sodomie. 


2. Sodomie in der Epoche der Scholastik


2.1 Petrus Damiani


Mit Gregor VII. bestieg im Jahr 1073 ein erfahrener Kirchenmann den Stuhl Petri, der als unbeugsamer Reformer das Ziel verfolgte, die Kirche moralisch zu erneuern und ihre Macht zu vergrößern. Schon viele Jahre zuvor hatte er sich mit dem Benediktinerprior Petrus Damiani (1006/07 – 1072) zusammengetan, der „in seiner Korrespondenz mit dem Kaiser des Heiligen Römischen Reiches, Heinrich III., und den Päpsten scharf die Ausschweifungen des Klerus sowie die Nichteinhaltung des Zölibats (kritisierte).“ (Ökumenisches Heiligenlexikon)

Damiani veröffentlichte im Jahr 1049 eine Papst Leo IX. gewidmete Denkschrift, den Liber Gomorrhianus – das Buch Gomorra. In dieser Schrift skandalisierte er das „höchst säuische Leben“ mancher Kleriker und forderte schwere Strafen für das sodomitische Laster. Erstmalig taucht die Vokabel Sodomie als Substantiv auf, die Petrus bewusst äquivalent zur Blasphemie setzt. „Wenn Blasphemie die schlimmste Sünde ist, weiß ich nicht, auf welche Weise Sodomie besser sein sollte.“ (Zitiert nach Reck 2008)
Inhaltlich fasst Damiani „Sodomie“ als Generalbegriff für jegliche sexuellen Handlungen zwischen Männern und verurteilt diese als schwerste Sünde. Diese moralische Einstufung aus dem 11. Jahrhundert perpetuiert der Katechismus der katholischen Kirche von 1997, indem er daran erinnert, dass die Sodomie zu den „himmelschreienden Sünden“ zählt. (KKK 1867)

Papst Leo IX. antwortete Petrus Damiani fünf Jahre später brieflich
„dass Unserem Urteil alles gefallen hat, was diese Schrift (der Liber Gomorrhianus) enthält. … Da Wir aber recht milde verfahren, wollen Wir und gebieten auch …, dass diejenigen, die entweder mit den eigenen Händen oder untereinander den Samen zum Ausstoß brachten, oder auch zwischen den Schenkeln ausströmen ließen …, wenn sie die Lust gezügelt und durch eine angemessene Buße die schändlichen Taten gesühnt haben, zu denselben Stufen zugelassen werden, auf denen sie … gewesen waren. Den anderen soll die Hoffnung auf Wiedererlangung ihrer Stellung genommen sein, die … - was schauderhaft zu sagen und zu hören ist – sich auf die Rücken anderer geschoben haben.“ (DH 687/88)

Denzinger weist darauf hin, dass hier ein für die damalige Zeit äußerst seltenes Dokument vorliegt, in dem sich das kirchliche Lehramt zu geschlechtlichen Verirrungen äußert.


2.2 Thomas von Aquin

Im 13. Jahrhundert legt Thomas von Aquin im Rahmen des zweiten Teils seines Hauptwerkes „Summa theologica“ (Summe der Theologie) seine Morallehre vor. Thomas benennt vier Kardinaltugenden, an denen alle anderen Tugenden befestigt sind wie die Tür in der Angel, nämlich prudentia (Klugheit), iustitia (Gerechtigkeit), fortitudo (Tapferkeit) und temperantia (Mäßigung).
„Mäßigkeit“ bezeichnet die „besondere Tugend, kraft deren nämlich der Mensch, das Begehren nach dem zügelt, was im höchsten Grade den Menschen anlockt.“ (Thomas 1) Nach Thomas ist die Unmäßigkeit das abscheulichste menschliche Laster. Jene Laster aber, „welche die Verhältnisse oder das Maß der menschlichen Natur übersteigen, sind abscheulicher.“ (Thomas 2)  Als Beispiele nennt er das Essen von Menschenfleisch, die unnatürliche Unzucht mit Tieren und mit Personen gleichen Geschlechtes.


Die Sünde gegen die Natur ist für Thomas eine der sechs Arten von Wollust (Einfache Unzucht, Ehebruch, Blutschande, Verführung, Entführung und die Sünde gegen die Natur).

„Wollust (lat. Voluptas 'Lust, Genuss, Vergnügen' oder Libido 'Begehren, Begierde' ) ist das mit Willen betriebene Handeln zur sexuellen Steigerung der Lust. Gegenbegriffe sind Keuschheit oder Askese.“ (Anthrowiki: Wollust)

Die Wollust „richtet sich in erster Linie und im eigentlichen Sinne auf geschlechtliche Vergnügen, welche den Geist des Menschen im höchsten Grade von Anderem abziehen und somit zerstreuen und auslösen.“ (Thomas 3)

Unter den Sünden der Wollust ist die Sünde wider die Natur die schwerste, denn der Mensch überschreitet hier eine Grenze, die die Natur hinsichlich des menschlichen Umgangs mit der Geschlechtlichkeit selbst gezogen hat. Thomas sieht hier „eine Beleidigung, die man unmittelbar Gott zufügt als dem Urheber der natürlichen Ordnung. Deshalb sagt Augustin: <Schandtaten gegen die Natur müssen überall und immer bestraft werden, wie z. B. die Sünden der Sodomiten.>“ (Thomas 4)
Die Konvention, widernatürliches Sexualverhalten als gegen Gott selbst gerichtet anzusehen, wirkte sich auf die Rechtsprechung der  kirchlichen Gerichtshöfe des Mittelalters so aus, dass Sünden 'gegen die Natur' wesentlich härter bestraft wurden als Sünden 'gemäß der Natur'. "Auf Vergewaltigung stand Buße bis zu einem Jahr, auf Ehebruch bis zu sieben Jahren. Masturbation und unbeabsichtigter Orgasmus im Schlaf wurden mit weniger harten Bußen belegt. Homosexuelles Verhalten und sexueller Kontakt mit Tieren konnten demgegenüber mit Bußen von 22 Jahren bis lebenslänglich geahndet werden.“
(Haeberle 2, 2003)


Wie bereits gesagt, besteht für Thomas die Natur des geschlechtlichen Aktes darin, dass dieser „zum Ziele hat die Zeugung und somit die Fortpflanzung der menschlichen Natur.“ (Thomas 5)  
Menschliches Sexualverhalten, das gegen diese postulierte Naturordnung verstößt, unterteilt er in vier Kategorien: „Masturbation, dem Verkehr mit einem ‚Wesen einer anderen Art’, dem Verkehr mit einer Person, die nicht das geforderte Geschlecht besitzt, und dem unnatürlichen Vollzug des Beischlafs, etwa durch die Benutzung ungehöriger Instrumente oder auf andere ‚monströse und bestialische Weisen’. Am schwersten wiegt dabei die Unzucht mit einem Tier, am geringsten die ‚Unreinheit, die einer mit sich allein begeht.“ (Wikipeda: Sodomiterverfolgung)

Springt man aus dem 13. Jahrhundert in die Jetzt-Zeit, so lässt sich anhand der Enzyklika „Humanae Vitae“ Pauls VI. aus dem Jahr 1968, die heftigste Kontroversen auslöste, zeigen, dass die katholische Morallehre nach wie vor auf der Lehre des Aquinaten aufruht.

„Ein Akt gegenseitiger Liebe widerspricht dem göttlichen Plan, nach dem die Ehe entworfen ist, und dem Willen des ersten Urhebers menschlichen Lebens, wenn er der vom Schöpfergott in ihn nach besonderen Gesetzen hineingelegten Eignung, zur Weckung neuen Lebens beizutragen, abträglich ist.“ (Nr. 13)
Was sich allein verändert hat, ist die Zunahme an Optionen, wider die Natur zu sündigen und „die natürliche Weise des geschlechtlichen Zusammenlebens nicht ein(zu)halten.“  (Thomas 5)

Die unerlaubten Handlungsweisen werden in Artikel 14 benannt:
-      „Der direkte Abbruch einer begonnenen Zeugung“ (Coitus interruptus)
-      „Die direkte Abtreibung - auch wenn zu Heilzwecken vorgenommen“
-      „Sterilisierung des Mannes oder der Frau“
-      „Jede Handlung ist verwerflich, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs   des ehelichen Aktes … darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel“ (Kontrazeption)

So lautet denn das abschließende Verdikt von Paul VI.:  Es ist „niemals erlaubt - auch aus noch so ernsten Gründen nicht -, Böses zu tun um eines guten Zweckes willen: das heißt etwas zu wollen, was seiner Natur nach die sittliche Ordnung verletzt und deshalb als des Menschen unwürdig gelten muß; das gilt auch, wenn dies mit der Absicht geschieht, das Wohl des einzelnen, der Familie oder der menschlichen Gesellschaft zu schützen oder zu fördern.“ (Nr. 14) 


3.    Die lehramtliche Beurteilung der Homosexualität in der Gegenwart

3.1  Persona Humana 1975

Im Jahr 1975 veröffentlichte die Kongregation für die Glaubenslehre unter ihrem Präfekten Franjo Seper „Persona humana“, eine Erklärung zu einigen Fragen der Sexualethik. Artikel 8 befasst sich mit „Seelsorge und Homosexualität“.

Ausgangspunkt der lehramtlichen Positionierung ist die Unterscheidung von Homosexuellen, deren Neigung auf psychosozialen Ursachen beruht und die „eine Übergangserscheinung darstellt oder wenigstens nicht unheilbar ist“ und Homosexuellen, deren anormale – Vokabular des Textes - Ausrichtung als feststehend anzusehen ist.
Zurückgewiesen wird hinsichtlich originär homosexueller Personen die Ansicht, „dass ihre Neigung derart natürlich ist, dass sie für sie als Rechtfertigungsgrund für ihre homosexuellen Beziehungen in einer eheähnlichen aufrichtigen Lebens- und Liebesgemeinschaft angesehen werden muss.“
Die in der Erklärung vorgenommene Beurteilung von Homosexualität ist rigide und apodiktisch:
„Nach der objektiven sittlichen Ordnung sind die homosexuellen Beziehungen Handlungen, die ihrer wesentlichen und unerlässlichen Regelung beraubt sind. Sie werden in der Heiligen Schrift als schwere Verirrungen verurteilt und als die traurige Folge einer Zurückweisung Gottes dargestellt.“
Als Beleg wird eine Stelle von Paulus’ Römerbrief angeführt: „Sie vertauschten die Wahrheit Gottes mit der Lüge, sie beteten das Geschöpf an und verehrten es anstelle des Schöpfers – gepriesen ist er in Ewigkeit. Amen. Darum lieferte Gott sie entehrenden Leidenschaften aus: ihre Frauen vertauschten den natürlichen Verkehr mit dem widernatürlichen; ebenso gaben die Männer den natürlichen Verkehr mit der Frau auf und entbrannten in Begierde zueinander; Männer trieben mit Männern Unzucht und erhielten den gebührenden Lohn für ihre Verirrung.“ (Röm 1.23-27)

Die Bibelstelle spricht von den Folgen von Götzendienst, die darin bestehen, dass offensichtlich heterosexuelle Frauen und Männer "widernatürliche" sexuelle Praktiken ausüben. Vermutlich war Homosexualität als Ausdrucksform gleichgeschlechtlicher Liebe für Paulus gar keine Denk-  und Vorstellungskategorie. Es ist davon auszugehen, dass er Homosexualität in einer Form vor Augen hatte, wie sie in der  heidnischen Welt - nämlich im antiken Helllas und Rom - in asymmetrischen Abhängigkeitsverhältnissen stattfand. Ein Junge ab 12 Jahren oder ein junger Mann hatte sich einem älteren Mann als Geschlechtspartner zur Verfügung zu stellen. Das konnte in Griechenland ein Lehrer-Schülerverhältnis sein, während in Rom für den unterlegenen Part Sklaven herhalten mussten. (vgl. Scholz 2012)

Meines Erachtens geht die Argumentation der Erklärung an der zu behandelnden Problematik vorbei.

3.2  Der Katechismus der katholischen Kirche 1993

Homosexualität ist im Katechismus den Verstößen gegen die Keuschheit zugeordnet. Beziehungsform, Vorkommen und Ursache von Homosexualität werden empirisch angemessen beschrieben. Indem von sexueller Veranlagung gesprochen wird, unterbleibt jegliche Schuldzuweisung. Allerdings wird postuliert, „dass die homosexuellen Handlungen in sich nicht in Ordnung sind“ (Nr.2357), und es wird daraus abgeleitet, dass Betroffene darauf zu verzichten haben, ihre Sexualität zu leben. Sie werden aufgefordert, „wenn sie Christen sind, die Schwierigkeiten, die ihnen aus ihrer Veranlagung erwachsen können, mit dem Kreuzesopfer des Herrn zu vereinen.“  (Nr. 2358) Diese Aussage ist schlüssig, wenn sie sich auf gesellschaftliche Anfeindungen gegen Homosexuelle bezieht, wird aber zur menschenfeindlichen ideologischen Überhöhung, wenn sie als Bewältigungsmodus von unnötiger Selbstkasteiung anempfohlen wird.

3.3  Kongregation für die Glaubenslehre 2003: Erwägung zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen

"Die Ehe ... wurde vom Schöpfer mit einer eigenen Natur sowie eigenen Wesenseigenschaften und Zielen begründet. Keine Ideologie kann dem menschlichen Geist die Gewissheit nehmen, dass es eine Ehe nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts gibt, die durch die gegenseitige personale Hingabe, die ihnen eigen und ausschließlich ist, nach der Gemeinschaft ihrer Personen streben."
Was hier über die Ehe gesagt wird, ließe sich auf gleichgeschlechtliche Liebe, die auf Dauer angelegt ist, übertragen. Allerdings fügt Joseph Ratzinger im folgenden Satz das katholische Konstituens, dass die zwei Personen mit Gott an der Erzeugung neuen Lebens mitwirken, hinzu.

Die Ehe und die gleichgeschlechtliche Lebensbeziehung vergleichend formuliert Ratzinger: "Die Ehe ist heilig, während die homosexuellen Beziehungen gegen das natürliche Sittengesetz verstoßen. Denn bei den homosexuellen Handlungen bleibt die Weitergabe des Lebens beim Geschlechtsakt ausgeschlossen. Sie entspringen nicht einer wahren affektiven und geschlechtlichen Ergänzungsbedürftigkeit. Sie sind in keinem Fall zu billigen.“
Die zugespitzte Schwarz-Weiß-Polarisierung ist für mich ein Indiz dafür, dass sich der Präfekt der Glaubenskongregation vom gegenläufigen Zeitgeistdenken herausgefordert sieht und er deshalb um so dezidierter die traditionelle katholische Position vertritt.

Während der Katechismus von 1993 noch von Homosexualität als nicht selbst gewählter Veranlagung spricht, fällt Kardinal Ratzinger zehn Jahre später auf den Anomaliebegriff von 1975 zurück. Nach seiner Auffassung kann man aus dem Urteil der Heiligen Schrift nicht ableiten, „dass alle, die an dieser Anomalie leiden, persönlich dafür verantwortlich sind, bezeugt aber, dass die homosexuellen Handlungen in sich nicht in Ordnung sind.“ Die Konsequenz bleibt dieselbe: „Homosexuelle Praktiken gehören zu den Sünden, die schwer gegen die Keuschheit verstoßen.“ (Nr. 4)

Die zunehmende Fragwürdigkeit der katholischen Morallehre wird insbesondere deutlch, wenn sich Joseph Ratzinger auf gesellschaftliches Terrain begibt.
„Die Gesellschaft verdankt ihren Fortbestand der Familie, die in der Ehe gründet. Die unvermeidliche Folge der rechtlichen Anerkennung der homosexuellen Lebensgemeinschaften ist, dass man die Ehe neu definiert und zu einer Institution macht, die in ihrer gesetzlich anerkannten Form die wesentliche Beziehung zu den Faktoren verliert, die mit der Heterosexualität verbunden sind, wie zum Beispiel die Aufgabe der Fortpflanzung und der Erziehung.“
Abgesehen davon, dass heutzutage viele Kinder außerhalb eines Ehekontextes aufwachsen, ist die Behauptung, dass durch eine Erweiterung des Ehebegriffes der traditionellen Ehe irgendetwas verloren ginge, schlichtweg nicht nachvollziehbar. Zur Aufgabe der Erziehung sei angemerkt, dass diese schon immer ein zeit- und kulturabhängiges Phänomen war und zum Beispiel kollektivistisch organisiert sein kann, indem das ganze Dorf für die Erziehung der Kinder zuständig ist.

Die bis heute geltende Lehrauffassung hinsichtlich homosexueller Beziehungen wurde vom Präfekten der Glaubenskongregation im Juni 2003 veröffentlicht. Keine zwei Jahre später wurde Joseph Ratzinger vom Kardinalskollegium zum Papst gewählt.




Quellen


Augustinus

Chrysostomus

Clemens von Alexandrien

DH Denzinger, Heinrich: Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen, Hg. Peter Hünermann. Freiburg 2010

Gregor der Große

Grenzmann, Ludger et al: Wechselseitige Wahrnehmung der Religionen im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit: I. Konzeptionelle Grundfragen und Fallstudien. 2009, S. 260

Haeberle 1, 2003

Haeberle 2, 2003

Hörmann 1969: Sodomie

KKK Katechismus der Katholischen Kirche


Kongregation für die Glaubenslehre 1975 Persona humana: Erklärung zu einigen Fragen der Sexualethik

Kongregation für die Glaubenslehre 2003 Erwägung zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen

Ökumenisches Heiligenlexikon: Gregor VII.

Paul VI. 1968  Humanae vitae

Reck,, Norbert. 2008  Von Sodom zur Sodomie ..

Scholz, Stefan. 2012  Homosexualität (NT)

Scholz, Stefan. 2015  Ist Homosexualität unbiblisch?

Thomas 1

Thomas 2

Thomas 3

Thomas 4

Thomas 5






























     

Sonntag, 1. März 2015

Katholisch und wiederverheiratet geschieden ? ! Teil II

Teil 2:  Der Eucharistieempfang ist möglich, und die kirchenrechtliche Anerkennung einer neuen Ehe kann möglich gemacht werden



Einleitung


Als ich im November 2014 den Teil 1 dieses Blogthemas schrieb, ging ich noch davon aus, dass das Zusammenleben in einer Zweitehe kirchlicherseits automatisch als schwere Sündhaftigkeit eingestuft ist. So heißt es im Katechismus der katholischen Kirche: „Falls Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen.“ (KKK 1650) Inzwischen habe ich bei genauerer Lektüre des 2011 verstorbenen Kirchenrechtlers Matthäus Kaiser gelernt, dass die Bewertung von Verhalten und Status wiederverheiratet Geschiedener unterschiedlich ausfällt, je nachdem, ob man die im Codex Iuris Canonici von 1917 verankerte herkömmliche Lehre oder das II. Vatikanum als Maßstab nimmt.

Nach traditionellem Eheverständnis ist die Ehe ihrem Wesen nach ein Vertrag, bei dem sich die Ehepartner wechselseitig das lebenslange und ausschließliche Recht auf den Körper - sprich die geschlechtliche Vereinigung - übertragen, unabhängig von Bestehen oder Qualität einer personalen Beziehung. Deshalb haben geschiedene Gatten wegen des fortbestehenden vertraglichen Rechtsverhältnisses weiterhin das Recht zur geschlechtlichen Vereinigung, das auch nicht auf jemand anderen übertragen werden kann. Wer daher in einer neuen Ehe in einer sexuellen Beziehung lebt, bricht die als abstraktes Rechtsverhältnis weiterbestehende frühere Ehe. Ehebruch aber ist schwere Sünde und schließt von den Sakramenten aus.

Aus dem neuen Eheverständnis des II. Vatikanischen Konzils ergeben sich andere Konsequenzen. Die Ehe kommt nicht allein durch den Konsens der Gatten zustande, sondern diese werden auch von Gott zu einer Einheit miteinander verbunden. Von den beiden Komponenten kann der Konsens von einem oder beiden Partnern zurückgenommen werden. Das kann zum Zerbrechen der Ehe führen, was durch die Scheidung dokumentiert würde. Wenn aber zwischen Frau und Mann keine personale Beziehung mehr besteht, haben diese auch nicht mehr das Recht auf eine sexuelle Beziehung, da diese ja Ausdruck der personalen Einheit ist. Eine Zweitehe muss dann auch nicht als aktueller Ehebruch gewertet werden.

Die für den Eucharistieempfang relevante Bewertung von Verhalten und Status wiederverheirateter Geschiedener ist seit Jahrzehnten innerkirchlich umstritten. Interessanterweise lässt sich das Gegeneinander der Positionen sogar an einer einzigen Person festmachen, die sich wie keine zweite in der Katholischen Kirche auskennt: Joseph Ratzinger bzw. Benedikt XVI.. Während der Theologieprofessor 1972 noch eine liberale Linie vertrat, spricht der Präfekt der Glaubenskongregation, Kardinal Joseph Ratzinger, 1998 ein striktes Verbot des Kommunionempfangs aus. Dieses mündet zwei Jahre später in die Weisung, dass ein Kommunionspender demjenigen die heilige Kommunion verweigern muss, dessen Unwürdigkeit öffentlich bekannt ist. Der Seelsorger Papst Benedikt reicht dann im Jahr 2012 Horst Seehofer – dessen Lebenswandel öffentlich bekannt ist – die Eucharistie.

Im daran anschließenden Teil dieses Blogbeitrags greife ich einen Ansatz auf, der sich von den allermeisten Vorschlägen – wiederverheiratet Geschiedene betreffend – dadurch unterscheidet, dass er die klare Notwendigkeit sieht, das Kirchenrecht zu ändern. Das Ehepaar Ruster (Ruster/Ruster 2013) fordert nicht nur, im Kirchenrecht ein neues Verständnis des Ehesakraments zu verankern, sondern klärt auch, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Mir leuchtet Rusters Kritik an der bisherigen Praxis, gemäß der sich die Eheleute das Ehesakrament selbst spenden, sehr ein, und ich sehe nicht nur die Chance – sollte das Ehesakrament reformiert werden -, dass sich für die wiederverheiratet Geschiedenen ein neuer Lösungsweg auftut, sondern dass sich darüber hinaus die katholische Morallehre insgesamt aus ihrer gegenwärtigen Sackgassensituation befreien könnte.



Einer Zulassung wiederverheirateter Geschiedener zur Kommunion steht nichts im Weg


Wie widersprüchlich die Gemengelage ist, wenn es um die Teilnahme wiederverheiratet Geschiedener an der Kommunion geht, lässt sich am Beispiel eines herausragenden Repräsentanten des zeitgenössischen Katholizismus, Joseph Ratzinger, aufzeigen. Als in Regensburg lehrender Theologieprofessor schrieb er im Jahr 1972:
„Wo eine erste Ehe seit langem und in einer für beide Seiten irreparablen Weise zerbrochen ist; wo umgekehrt eine hernach eingegangene zweite Ehe sich über einen längeren Zeitraum hin als eine sittliche Realität bewährt hat …, da sollte auf einem außergerichtlichen Weg auf das Zeugnis des Pfarrers und von Gemeindemitglieder hin die Zulassung der in einer solchen zweiten Ehe Lebenden zur Kommunion gewährt werden.“ (Ratzinger, in: Henrich/Eid (Hg.), 1972, S. 35 - 56)

Dieser realitätsnahen Pragmatik widerspricht Kardinal Ratzinger 1998 als Präfekt der Glaubenskongregation diametral: „Wenn die vorausgehende Ehe von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen gültig war, kann ihre neue Verbindung unter keinen Umständen als rechtmäßig betrachtet werden, daher ist ein Sakramentenempfang aus inneren Gründen nicht möglich. Das Gewissen des einzelnen ist ausnahmslos an diese Norm gebunden.“ (Neuveröffentlichung in: L'Osservatore Romano, 30.11.2011) Zwei Jahre später wird diese Positon durch eine, mit der Kongregation für die Glaubenslehre – in personam Joseph Ratzinger - abgestimmten Erklärung des ‚Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten’ bekräftigt:
Es ist ein „objektiver Schaden für die kirchliche Gemeinschaft, wenn jemand, der öffentlich als unwürdig bekannt ist, den Leib des Herrn empfängt; es ist ein Verhalten, das die Rechte der Kirche und aller Gläubigen verletzt, in konsequenter Weise den Ansprüchen dieser Gemeinschaft entsprechend zu leben. Im konkreten Fall der Zulassung der geschiedenen und wiederverheirateten Gläubigen zur hl. Kommunion betrifft das Ärgernis - verstanden als ein Handeln, das die andern zum Schlechten bewegt - zugleich das Sakrament der Eucharistie und die Unauflöslichkeit der Ehe.“  Diesem Postulat wird eine klare Handlungsanweisung für die Seelsorger hinzugefügt:
Wenn es „zu Situationen kommt, in denen …  Vorsichtsmaßnahmen … nicht möglich waren, muss der Kommunionspender die hl. Kommunion demjenigen verweigern, dessen Unwürdigkeit öffentlich bekannt ist.“ (Erklärung des päpstlichen Rates für Gesetzestexte, 24.06.2000)

Im Jahr 2012 geriet Joseph Ratzinger als Papst Benedikt XVI. in eine Situation, in der die unter seiner Regie konkretisierten kirchenrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich wiederverheiratet Geschiedener Anwendung hätten finden müssen.  Anlässlich des 85. Geburtstages Benedikts war aus seiner bayerischen Heimat eine Delegation angereist, die vom Ministerpräsidenten Horst Seehofer angeführt wurde. Von Seehofer ist unter anderem bekannt, dass dieser in zweiter Ehe lebt. Dennoch reichte Papst Benedikt dem CSU-Spitzenpolitiker die heilige Kommunion.

Als Kardinal Rainer Maria Woelki im Juli 2012 im Verlauf eines Interviews mit der Wochenzeitung DIE ZEIT auf das geschilderte päpstliche Handeln angesprochen wird, antwortet dieser kirchenrechtlich fundiert: „Als Priester muss ich bei jedem, der von mir die Eucharistie erbittet, davon ausgehen, dass er dies mit reinem Herzen tut.“ (ZEIT ONLINE)


Das ist allerdings alles andere als selbstverständlich, denn es gilt nach wie vor der Kanon 915 CIC: „Zur heiligen Kommunion dürfen diejenigen nicht zugelassen werden …, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren.“ Es hängt also alles an der Frage, ob es statthaft ist, wiederverheiratet Geschiedene unterschiedslos mit dem Verdikt zu belegen, dass deren Lebensstand und Lebensverhältnisse „in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche (stehen), den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht.“  (Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 1981)

Der Kirchenrechtler Klaus Lüdecke bringt auf den Punkt, worin die „Sünde“ des wiederverheiratet Geschiedenen besteht. Dem Apostolischen Schreiben Familiaris consortio ließe „sich entnehmen, dass nicht das Verlassen der Lebensgemeinschaft mit dem rechtmäßigen Ehegatten der Unauflöslichkeit widerspricht und einem Kommunionempfang im Wege steht, auch nicht das Leben in der häuslichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner. Das Zeichen der Bundestreue Christi wird nicht durch Scheidung verletzt, nicht durch eine neue Lebenspartnerschaft, sondern allein durch den sexuellen Vollzug dieser neuen Gemeinschaft. Wer sich der Akte enthält, ‚die Eheleuten vorbehalten sind’, wird das Bußsakrament und die Kommunion empfangen können.“ (Lüdicke, in: Herder Korrespondenz, Heft 7, 2012)

Wenn sich Papst Johannes Paul II. in dem Apostolischen Schreiben Familiaris consortio darauf festlegt, dass standesamtlich Wiederverheiratete, die eine sexuelle Beziehung miteinander haben, eine Todsünde begehen, dann ist es in sich konsequent, wenn er dekretiert, dass „wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen (sind).“  An dieser Stelle ist zu fragen, worin der Unterschied zwischen einer lässlichen und einer schweren Sünde (Todsünde) besteht. Im nachsynodalen Schreiben Reconciliatio et paenitentia von 1984 zitiert Papst Johannes Paul II. zunächst Thomas von Aquin: „Wenn die Seele durch die Sünde eine Unordnung schafft, die bis zum Bruch mit dem letzten Ziel - Gott - geht, an das er durch die Liebe gebunden ist, dann ist dies eine Todsünde; wann immer jedoch die Unordnung unterhalb der Trennung von Gott bleibt, ist es eine lässliche Sünde.“ (Thomas von Aquin, Summa Theologiae, IIa-IIae, q. 14, a. 3, ad primum) Weiter unten resümiert dann der Papst: “Mit der ganzen Tradition der Kirche nennen wir denjenigen Akt eine Todsünde, durch den ein Mensch bewußt und frei Gott und sein Gesetz sowie den Bund der Liebe, den dieser ihm anbietet, zurückweist, indem er es vorzieht, sich sich selbst zuzuwenden oder irgendeiner geschaffenen und endlichen Wirklichkeit, irgendeiner Sache, die im Widerspruch zum göttlichen Willen steht.“ (Nr. 17) Während es bei Thomas von Aquin um das innere Verhältnis eines Menschen zu Gott geht, formuliert Johannes Paul II. so, dass eine äußere „unordentliche“ Konstellation einer Verurteilung anheimfallen kann.

Klaus Lüdicke bezeichnet es zurecht als absurd, wenn die Sexualität „zwischen zwei Menschen, die nicht kirchlich verheiratet sind … offenbar als Absage an Gott verstanden (wird). … Wer in zweiter Ehe verheiratet ist, lebt doch diese Partnerschaft nicht als Absage an Gott! Deshalb hat niemand das Recht, diese Menschen auszuladen, die Jesus eingeladen hat. Die Verantwortung dafür, ob sie sich für der Kommunion würdig halten, haben nur die betroffenen Gläubigen selbst. Nicht der Priester, nicht der Bischof.“ (Lüdecke, in: Christ und Welt, Ausgabe 28/2012) Entscheidend ist an dieser Beurteilung, dass wiederverheiratete Gläubige nicht auf die Brosamen paternalistischer Barmherzigkeit angewiesen sind, sondern dass laut Kanon 912 CIC gilt: „Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist, kann und muss zur heiligen Kommunion zugelassen werden.“ Zurückgewiesen werden dürfte nur derjenige, von dem der Kommunionspender  unbezweifelbar sicher wüsste, dass dieser „hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde (verharrt).“ (can. 915 CIC) Aber welcher Kommunionspender würde sich anmaßen, dies von außen zu beurteilen. Festzuhalten ist, dass der Maßstab eines würdigen Kommunionempfangs letztlich ein innerer ist, so wie es Paulus in seinem Brief an die Korinther zum Ausdruck gebracht hat: „Denn sooft ihr von diesem Brot esst und aus dem Kelch trinkt, verkündet ihr den Tod des Herrn, bis er kommt. Wer also unwürdig von dem Brot isst und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und am Blut des Herrn. Jeder soll sich selbst prüfen; erst dann soll er von dem Brot essen und aus dem Kelch trinken.“ (1 Kor 11.27f.) Insofern ist Lüdecke zuzustimmen, dass der nicht wissen könnende Kommunionspender verpflichtet ist, die Kommunion zu reichen, „nicht nicht aus Barmherzigkeit, sondern in Erfüllung des ihm anvertrauten Dienstes.“ (Lüdicke, in: Herder Korrespondenz, Heft 7, 2012)

Papst Benedikt bestätigte diese Auffassung durch sein pastorales Handeln an seinem 85. Geburtstag.


Thomas Rusters Vorschlag zur Reintegration der wiederverheiratet Geschiedenen in die katholische Kirche


Der Professor für Systematische Theologie und Dogmatik an der Technischen Universität Dortmund, Thomas Ruster, hat zusammen mit seiner Frau, der Ehe- und Familienberaterin Heidi Ruster, ein Buch vorgelegt (Ruster/ Ruster, 2013), dem Karl Kardinal Lehmann ein Geleitwort mit auf den Weg gegeben hat. Der Mainzer Bischof schreibt: „Es ist der Vorzug dieser Veröffentlichung, dass die Autoren sich … nicht scheuen, heiße Eisen unmittelbar anzufassen.“ (S. 10) Und wohl um dem Autor etwas Rückendeckung zu geben, äußert er auch, dass sich dieser als „verlässlicher und kirchlich loyaler Theologe erwiesen (hat), der sich zugleich den heute aufkommenden Herausforderungen in kreativer Weise stellt.“ (S. 7)

Ich kann bestätigen, dass sich Thomas Ruster etwas traut, dass er einen verflochtenen Problemzusammenhang durchdacht und sich eine markante Position erarbeitet hat und wünsche mir, dass er einen innerkirchlichen Diskurs auslöst.

Analyse


Die katholische Morallehre baut auf dem sogenannten Naturrecht auf, das Gott den  Menschen ins Herz geschrieben hat, und das alle Menschen und Kulturen verbindet.
Nach Johannes Paul II. besitzt Sexualität - als eine in die Gesamtheit der Person eingeschriebene Dimension-, „eine typische psychologische und biologische Struktur, die die Gemeinsamkeit zwischen Mann und Frau und die Geburt neuer Menschen zum Ziel hat.“ (26.06.1994, Vor dem Angelus) Demgemäß heißt es im Katholischen Katechismus: „Die Geschlechtlichkeit ist auf die eheliche Liebe von Mann und Frau hingeordnet.“ (KKK 2360) „Durch die Vereinigung der Gatten verwirklicht sich der doppelte Zweck der Ehe: das Wohl der Gatten selbst und die Weitergabe des Lebens.“ (KKK 2363)
Wenn die Kirche mit diesen Postulaten setzt, dass es legitime Sexualität nur innerhalb einer gültigen Ehe gibt und dass „liebende Vereinigung und Fortpflanzung“ (Humanae Vitae, Nr. 12) nicht gesondert werden dürfen, so macht sie sich von ihrem Anspruch her „nur zum Anwalt des Natürlichen, also dessen, was die Menschen eigentlich und wirklich wollen und nur zu ihrem Schaden übersehen und übertreten.“ (Ruster/Ruster 2013, S. 24) Dieses Fundament kirchlicher Ehelehre und des Kirchenrechts stellt das Ehepaar Ruster grundsätzlich in Frage, indem es folgende These aufstellt: „Die von der Theologie stets vorausgesetzte natürliche Ordnung der Ehe ist heute nicht mehr in Kraft.“ (S. 27)
Zunächst kann gefragt werden, ob die Behauptung einer von Anfang an bestehenden Ordnung des Familienlebens überhaupt biblisch gedeckt ist. Handelt es sich dabei wirklich um den Plan Gottes, wenn bereits das Volk Israel nach anderen Maßgaben gelebt hat? „Die Ehen … der Patriarchen waren polygam, ebenso wie die Davids und Salomos und anderer biblischer Persönlichkeiten.“ (Ruster, in: Garhammer/Weber, 2012, S. 159)
Nach der katholischen Morallehre lassen sich alle Menschen, die ihre Sexualität leben, in zwei Kategorien einteilen: Jene, die normgerecht in einer gültigen Ehe leben, und jene, die sich sündhaft unzüchtig verhalten und zum Teil in einer „unordentlichen“ Beziehung leben. Pius XI. beklagte bereits 1930 in seiner Enzyklika Casti connubiii, dass manche darauf verfallen seien, sich „neue Arten von Verbindungen auszudenken, die, wie sie meinen, den gegenwärtigen Verhältnissen der Menschen und Zeiten angemessen seien, und von denen sie behaupten, sie seien ebensoviele neue Formen der Ehe: die eine auf Zeit, die andere auf Probe, wieder eine andere eine Freundschafts(ehe).“ (DH 3715) Heutzutage muss sich niemand mehr etwas ausdenken, denn die ehebasierte monolithische Vater-Mutter-Kind-Familie hat sich zu einer Pluralität von Beziehungsformen aufgefächert. Kann man daraus kirchlicherseits wirklich den Schluss ziehen, dass Frevelhaftigkeit und Versagen in den letzten Jahrzehnten permanent zugenommen haben, oder ist nicht vielmehr das Lehramt aufgefordert, die bisher valide Ehelehre kritisch in Frage zu stellen?

Rusters Ausgangsthese zieht eine weitere nach sich: Das katholische Ehemodell des 13. Jahrhunderts ist anachronistisch. (vgl. Ruster, in: Garhammer/Weber, 2012, S. 148) Der anglikanische Jurist und Historiker John Witte nannte dieses Modell „das Werk eines Genies“, denn es bündelte drei Dimensionen der Ehe, die sich fortan wechselseitig bestärkten. Auf der philosophisch-naturrechtlichen Ebene entsprach die Ehe der Schöpfungsordnung, auf der juristischen Ebene schlossen die Kontrahenten – so wurden die sich das Ehesakrament spendenden Brautleute bezeichnet – einen Vertrag und auf der theologischen Ebene wurde der Ehebund „zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.“ (can. 1055, CIC)

Der Dreh- und Angelpunkt dieser Konstruktion ist die Ehe als Vertrag. „Die Ehe kommt durch den Konsens der Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in rechtmäßiger Weise kundgetan wird.“ (can. 1057, CIC)
Jene Verbindung, „die aus dem Konsens hervorgeht, ist sowohl ihrer naturrechtlichen Bestimmung nach wie auch in ihrem sakramentalen Charakter eine unauflösliche. Ihre Unauflöslichkeit ist Gegenstand des Vertrags.“ (Ruster/Ruster 2013, S. 121)
Das katholische Ehemodell war in Zeiten von männlicher Dominanz und Fremdbestimmtheit von Untergebenen eine kulturhistorische Errungenschaft. Seine Kehrseite gewinnt insbesondere in modernen Gesellschaften brennende Aktualität. „Da sich die Brautleute mit ihrem vertraglichen Konsens auf eine lebenslange, unauflösliche Ehe geeinigt haben (und diese Einigung sowohl der Schöpfungs- wie der Heilsordnung entspricht), kann das Scheitern einer Ehe nur auf die Ungültigkeit des Vertrags oder aber auf das Versagen der Eheleute zurückgeführt werden.“ (S. 122) Dem entspricht, dass es für die sakramentale Ehe ein Scheitern, das nicht dem Versagen der Eheleute zugerechnet werden kann, nicht gibt, und so erübrigte sich auch ein Instrumentarium, mit dem man das Scheitern als nicht-intendierter Verlaufsform einer ehelichen Beziehung bewältigen könnte.

Vor diesem Paradigma stellt sich die Beurteilung von Christen, die nach einer Ehescheidung erneut heiraten wie folgt dar:
1. Sie weisen die von Gott gegebene Gnadengabe des Sakraments zurück
2. Sie handeln gegen die Ordnung der Schöpfung
3. Sie machen sich des Vertragsbruchs schuldig
(Vgl. Ruster, in: Garhammer/Weber, 2012, S. 146f.)

Im Fokus steht insbesondere der Kanon 1055 §2 CIC, nach dem  „… es zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben (kann), ohne dass er zugleich Sakrament ist.“  Dieses Junktim von Vertrag und Sakrament verunmöglicht eine konstruktive theologische Lösung des Problemnexus "wiederverheiratete Geschiedene". Da es nach Kanon 1055 keine Ehe in der Kirche geben kann, „die nicht sakramental ist, muss die zweite Ehe der getauften Geschiedenen als der Versuch gewertet werden, wiederum eine sakramentale Ehe einzugehen. Dies kann die Kirche allerdings in keiner Weise zulassen.“ (Ruster/Ruster 2013, S. 137)

Zu welch absurden Konsequenzen dieses katholische Rechtsinstitut führt, sei an nur einem Beispiel erläutert. Ein Taufschein-Katholik, der auf Distanz zur Kirche lebt, will eine evangelische Frau heiraten. Aufgrund seiner Indifferenz hat er kein Problem damit, sich auf Wunsch seiner Braut über die standesamtliche Heirat hinaus nach protestantischem Ritus trauen zu lassen. Auch wenn die evangelische Kirche kein Sakrament der Ehe kennt und der katholische Bräutigam auf dieses Sakrament keinen Wert legt, kommt es automatisch zu einer sakramentalen Ehe. Was soll das für ein Sakrament sein, das quasi Christus dem Herrn aufgenötigt wird?
Abgesehen von den merkwürdigen Folgen eines fragwürdigen Sakramenten-Automatismus kommt alles darauf an, „dass entgegen CIC can. 1055 §2 in der Kirche gültige Eheverträge geschlossen werden können, ohne dass diese zugleich Sakrament sind.“ (S. 137) Durch eine solche Ausweitung von in der Kirche anerkannten Ehen ergäben sich Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich des Problemfeldes wiederverheiratet Geschiedener.

Aufgabenstellung


Wenn es die Möglichkeit von nichtsakramentalen gültigen Ehen gäbe, dann käme dies zum Beispiel zum Tragen, wenn ein lediglich von der Konfessionszugehörigkeit her katholisches aber ansonsten kirchenfernes Paar nur standesamtlich heiratet. Das Brautpaar würde dann keine sakramentale Ehe eingehen, weil es die Kirche nicht um das Sakrament der Ehe gebeten hätte, und die katholische Kirche würde darauf verzichten, diese Verbindung als ungültig zu qualifizieren. Vom kirchenrechtlichen Status her würde es sich um ein katholisches Ehepaar handeln, das in einer nichtsakramentalen Ehe lebt.

Wer aufmerksam gelesen hat, wird sich sofort  gefragt haben, wie es sein kann, dass hier davon die Rede ist, dass ein Brautpaar die Kirche um das Sakrament der Ehe bitten könnte. Denn nach katholischer Auffassung spenden sich die Brautleute das Sakrament der Ehe gegenseitig. CIC can. 1057: „Die Ehe kommt durch den Konsens der Partner zustande … Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen.“ Die Rolle des Pfarrers oder Diakons, die die Trauungsliturgie durchführen, ist nur eine „assistierende“. Zu erörtern ist, ob es dabei bleiben muss, dass im Zentrum einer katholischen Trauung ein Rechtsakt steht. Oder ist auch eine Trauliturgie denkbar, wo die Konsenserklärung nur die Voraussetzung wäre und im Mittelpunkt des Geschehens „das Gebet um den Segen Gottes und die Freude über seine Gewährung stünde.“ (Ruster, in: Garhammer/Weber, 2012, S. 163)

Die Hauptaufgabenstellung hinsichtlich einer reformierten Ehelehre bestünde darin, das Ehemodell des 13. Jahrhunderts zu dekonstruieren. Es müssten also sowohl das Junktim von Vertrag und Sakrament als auch das von Sakrament und Natur (Schöpfungsordnung) entkoppelt werden.
1. Wenn nicht jeder Ehevertrag zwischen Getauften das Sakrament der Ehe konstituieren würde, dann könnte es nichtsakramentale Ehen geben, die nicht das Merkmal der Unauflöslichkeit hätten. Hier wird bereits der Lösungsansatz für wiederverheiratet Geschiedene erkennbar. Es wäre dann nämlich denkbar, dass das immerwährende Eheband der ersten Ehe nicht in Frage gestellt würde, aber der Weg zu einer nichtsakramentalen Ehe frei wäre. 
2. Muss das Postulat, dass die sakramentale Ehe mit ihren Merkmalen der Einheit und Unauflöslichkeit deckungsgleich mit der Natur- bzw. Schöpfungsordnung ist, aufrecht erhalten werden, oder könnte die Kirche diesen Zusammenhang relativieren und sich dazu durchringen, spezifische Paarbeziehungen zu tolerieren, die diese Merkmale nicht aufweisen?
(vgl. Ruster, in: Garhammer/Weber, 2012, S. 149)

Sondierung


Im Rückgang auf die Wurzeln der heutigen Ehelehre stieß Thomas Ruster darauf, dass es in der mittelalterlichen Theologie zwei konkurrierende Auffassungen gab, nämlich einerseits die Position, dass Sakrament und Vertrag zu unterscheiden sind, und andererseits die Position eines Junktims von Vertrag und Sakrament.

Für die erste Linie seien exemplarisch die Namen Duns Scotus (1265-1308), Cajetan de Vio (1469-1534) und Melchior Cano (1509- 1560) genannt. Die Tradition der Trennung von Ehevertrag und Ehesakrament ist „in der Kirche niemals verurteilt worden; sie hat nur keinen Einfluss auf die kodifizierte Gestalt des Kirchenrechts im 20. Jahrhundert gewinnen können.“ (Ruster, in: Garhammer/Weber, 2012, S. 151)
Für die Linie der Einheit von Vertrag und Sakrament seien die Namen Bellarmin (1542-1621) und Suarez (1548-1617) genannt. Kardinal Robert Bellarmin „nahm an, dass Christus den vertraglich geschlossenen Ehen durch einen eigenen Akt die Sakramentalität hinzufügt; eine spezielle Intention der Brautleute sei dazu nicht erforderlich.“ (S. 152) Das Theorem Bellarmins kam den Päpsten des 19. und 20. Jahrhunderts zupass, um auch nach der Einführung der Zivilehe – spätestens mit der Französischen Revolution – weiter rechtszuständig zu sein. „So fand diese Lehre dann Aufnahme in den Codex Iuris Canonici von 1917 und wurde in die Neufassung des Codex von 1983 übernommen. Sie ist also in der Kirche gar nicht mal so alt, und sie ist … eine rein rechtliche Festlegung, die jederzeit geändert werden kann.“ (Ruster/Ruster 2013, S. 139) Käme es zu einer Trennung von Vertrag und Sakrament, so hätte dies auch große ökumenische Bedeutung. Denn innerhalb der gesamten griechisch-orthodoxen Tradition ist der priesterliche Segen für das Ehesakrament konstitutiv.

Wie steht es um die Entkoppelung der sakramentalen Ehe von der normativen Vorstellung von der Ehe in ihrer „natürlichen Eigenart“? Diese sogenannte Naturehe wird „als Vater-Mutter-Kind-Familie mit den Merkmalen der Einheit und Unauflöslichkeit … beschreiben. Nach der Lehre der Kirche ist es diese Art von Ehe und Familie, die auf dem Willen Gottes beruht und in der Schöpfung begründet worden ist.“ (Ruster, in: Garhammer/Weber, 2012, S. 155)
Die kirchliche Lehrverkündigung zu Ehe und Familie ist in ihrem Kern immer gleich geblieben, wurde aber in Reaktion auf den rapiden gesellschaftlichen Wandel von den kirchlichen Lehrautoritäten des 20. Jahrhunderts umso nachdrücklicher geltend gemacht. So versucht Pius XI. in der Enzyklika Casti connubii quasi in Stein zu meißeln: „Die Ehe wurde nicht von Menschen eingesetzt oder erneuert, sondern von Gott; sie wurde nicht von Menschen, sondern vom Urheber der Natur selbst, Gott, … durch Gesetze gefestigt, gestärkt und erhöht; diese Gesetze können daher keinen Beschlüssen von Menschen, keiner gesetzlichen Übereinkunft – nicht einmal der Gatten selbst – unterworfen sein.“ (DH 3701)
Zu dieser angeblich unverrückbaren Schöpfungsordnung steht die Schöpfungswirklichkeit in zunehmendem Kontrast. Vergleicht man im Bereich der BRD die Jahre 1958 und 2008, so kann man nicht nur feststellen, dass insgesamt weniger geheiratet wird, sondern es fällt besonders markant ins Auge, dass der Anteil der Trauungen an den standesamtlichen Eheschließungen von gut 80% im Jahr 1958 auf unter 30% im Jahr 2008 zurückgegangen ist. Empirisch ist die sakramentale Ehe ein Minderheitenphänomen. Soll nun die Kirche all die Paare und Familien, die im Widerspruch zur naturrechtlichen Doktrin leben, verwerfen, oder sollte sich die Kirche zu den alternativen Beziehungsformen in ein konstruktives Verhältnis setzen? Es ist klar, dass sich die Kirche nicht an der „Normativität des Faktischen“ orientiert, aber sie kann auch nicht mehr daran festhalten, dass die sakramentale Ehe auf der Naturehe aufbaut, wenn in unserer Gesellschaft „die Ehe nicht mehr die natürliche und selbstverständliche Form des Zusammenlebens (ist). … Für die katholische Ehelehre bedeutet dies eine Revolution. Sie hat ihre Grundlagen zu revidieren. … Die sakramentale Ehe mit ihren Eigenschaften, vor allem der Eigenschaft der Unauflöslichkeit steht nun für sich. … Und als solche muss sie heute begründet und erklärt werden.“ (Ruster/Ruster 2013, S. 32)

Resümee


Das Ehepaar Ruster verfolgt mit seinem Ansatz ein zweifaches Ziel: Es möchte zum einen das Sakrament der Ehe aus dem bisher bestehenden Sakramenten-Automatismus herauslösen und aufzeigen, worin die Gnade dieses Sakraments besteht. Zum anderen möchte es theologisch dafür Raum schaffen, dass wiederverheiratet Geschiedene in der Kirche anerkannt werden können. „Es geht darum, eine Logik der Ausgrenzung zu überwinden, die mit dem Glauben nicht zu vereinbaren ist, und dennoch die Wahrheit des Glaubens nicht aufzugeben.“ (Ruster/Ruster 2013, S. 186)

Wie bereits dargelegt, lässt sich das Sakrament der Ehe nicht mehr auf dem aufbauen, was traditionell als natürliches Wesen der Ehe bezeichnet wurde. Naturehe und sakramentale Ehe sind heutzutage de facto entkoppelt. Die sakramentale Ehe steht für sich und muss in ihrer Eigenart ausgewiesen und begründet werden. Aus vielen Gründen kann es „nicht dabei bleiben, dass sich die Brautleute das Sakrament der Ehe gegenseitig spenden. Denn es ist die Kirche bzw. die Gottesdienstgemeinde, die im Auftrag und im Namen Jesu Christi das Sakrament spendet.“ (S. 187) Der Konsens der Eheleute wäre dann nurmehr die Voraussetzung dafür, dass das Brautpaar das Sakrament der Ehe empfangen kann. Eine solche sakramentale Neuausrichtung könnte über eine sakramentenrechtliche Erklärung der kirchlichen Lehrautorität bewerkstelligt werden. Durch einen solchen Akt wäre die bislang unvermeidliche Verknüpfung von Ehekonsens und Ehesakrament außer Kraft gesetzt..

Auf dieser neuen Grundlage ließe sich dann der Vorschlag von Sabine Dehmel (1993) aufgreifen, dass es aus kirchenrechtlicher Sicht nichtsakramentale aber dennoch gültige Ehen geben kann. „Mit Recht argumentiert sie, dass in der religionsverschiedenen Ehe – der Ehe mit einem Angehörigen einer anderen Religion oder einem Ungläubigen – bereits eine Möglichkeit für einen Katholiken gegeben ist, in einer gültigen aber nicht sakramentalen Ehe zu leben.“ (Ruster/Ruster 2013, S. 150) Würde die Kirche nichtsakramentale Ehen zulassen, so wäre sie nicht mehr gezwungen, auf dem Standesamt geschlossene Ehen geschiedener Christen als Versuch zu werten, erneut eine sakramentale Ehe einzugehen und müsste diese nicht verurteilen. Dadurch, dass die Kirche nicht mehr rechtszuständig und somit keine normative Beurteilungsinstanz wäre, könnte sie sich auf die nichtdiskriminierende Begleitung der betroffenen Paare in der Gemeinde fokussieren. Wiederverheiratet Geschiedene müssten sich nicht mehr ausgeschlossen fühlen und wären in die Kirche reintegriert.

Zu betonen ist, dass durch diesen Lösungsvorschlag die kirchliche Lehre von dem unauflöslichen Eheband (vinculum matrimonale) nicht in Frage gestellt wird. „Wenn die Kirche die Ehen der Geschiedenen akzeptiert, dann nur, indem sie zugleich daran festhält, dass das Eheband der ersten Ehe weiter besteht und die zweite Ehe mit der ersten Ehe nicht in Konkurrenz tritt. Eine Ehe nach der ersten Ehe ist eine Beziehung eigener Art. … Sie kann, da sie nicht sakramental ist, mit der ersten zugleich bestehen.“ (S. 175)





Quellen


CIC 1983 Kodex des kanonischen Rechtes

Demel, Sabine: Standesamt - Kirche - Sakrament. Die Neubewertung der Zivilehe als Versuch einer ökumenischen Annäherung. In: Stimmen der Zeit, Bd. 211. Herder: Freiburg 1993, S. 131-140

DH Denzinger, Heinrich: Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen, Hg. Peter Hünermann. Freiburg 2010

Henrich, Franz / Eid, Volker (Hg.): Ehe und Ehescheidung - Diskussion unter Christen. München 1972

Paul VI.: Humanae vitae


Garhammer, Erich / Weber, Franz (Hg.): Scheidung - Wiederheirat - von der Kirche verstoßen? Für eine Praxis der Versöhnung, Würzburg 2012


Johannes Paul II.: Familiaris consortio


KKK Katechismus der katholischen Kirche


Lüdecke: Das Recht ist barmherzig. In: Christ & Welt 2012


Lüdecke: Wieso eigentlich Barmherzigkeit?, in: Herder Korespondenz 2012


Päpstlicher Rat für Gesetzestexte: Erklärung vom 24.06.2000


Ratzinger, Joseph: Zur Frage nach der Unauflöslichkeit der Ehe. Bemerkungen zum dogmengeschichtlichen Befund und zu seiner gegenwärtigen Bedeutung, in: Henrich/Eid (Hg.), 1972, S. 35 - 56


Ratzinger, Joseph: Zu einigen Einwänden gegen die kirchliche Lehre über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen, in: L'Osservatore Romano, 30.11.2011


Ruster, Thomas: Alleinstellungsmerkmal Sakrament. Zur Entkoppelung von Natur, Vertrag und Sakrament. In: Garhammer/Weber (Hg.), 2012


Ruster, Thomas / Ruster, Heidi: ... bis dass der Tod euch scheidet? Die Unauflöslichkeit der Ehe und die wiederverheirateten Geschiedenen. Ein Lösungsvorschlag. Kösel: München 2013


ZEIT ONLINE: "Kirche der Sünder"