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Freitag, 18. Juli 2014

Das Papsttum im Wandel

Mit den durch das I. Vatikanische Konzil im Jahr 1870 definierten Dogmen des Jurisdiktionsprimates und der Unfehlbarkeit des Papstes wurde die katholische Kirche zur absolutistischen Papalmonarchie. Es bedurfte des II. Vatikanischen Konzils (1962 – 1965), um das Verhältnis von Papst und Episkopat wieder in die richtige Balance zu bringen. Die durch Konzilsformulierungen grundgelegte Vision eines päpstlichen Communio-Primats rückte infolge der kirchenpolitischen Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte in weite Ferne. Mit Papst Franziskus befindet sich die katholische Kirche im Aufbruch und hat die Chance, die in den Konzilsbeschlüssen enthaltenen Potentiale in einer sich als Communio verstehenden Kirche zur Geltung zu bringen.


„Wer deshalb sagt, der Römische Bischof besitze lediglich das Amt der Aufsicht bzw. Leitung und nicht die volle und höchste Jurisdiktionsvollmacht über die gesamte Kirche,  nicht nur in Angelegenheiten, die den Glauben und die Sitten, sondern auch in solchen, die die Disziplin und Leitung der auf dem ganzen Erdkreis verbreiteten Kirche betreffen; oder er habe nur einen größeren Anteil, nicht aber die ganze Fülle dieser höchsten Vollmacht, oder diese seine Vollmacht sei nicht ordentlich und unmittelbar, sowohl über alle und die einzelnen Kirchen als über alle und die einzelnen Hirten und Gläubigen, der sei mit dem Anathema belegt.“
Denzinger-Hünermann 3064

Diese dogmatische Definition des I. Vatikanischen Konzils wurde am 18. Juli 1870 von einer Versammlung verabschiedet, der fast 20 Prozent der Konzilsväter bewusst fern geblieben waren. Sie stellt den Endpunkt einer jahrhundertelangen Auseinandersetzung um die Ausformung des päpstlichen Primats (Vorrangstellung) dar, die entwicklungsgeschichtlich nach der Trennung der griechischen von der lateinischen Kirche im Jahr 1054 einsetzte. Nach dem Befund des Fundamentaltheologen Hermann Josef Pottmeyer kam es nach der Jahrtausendwende im Selbstverständnis der Kirche zu einem Paradigmenwechsel: „Aus der Gemeinschaft von Zeugen wurde immer mehr eine Monarchie des Papstes, der die Kirche gestaltet, indem er ihre Tradition verbindlich feststellt und ihr Leben durch Gesetze ordnet.“ (Pottmeyer 1999, S. 22)

Reichkanzler Otto von Bismarck äußerte sich 1872 in einer Circular-Depesche an die europäischen Regierungen zu den Lehrdokumenten des I. Vatikanums:
„Vor allem aber hat das vatikanische Konzil und seine beiden wichtigsten Bestimmungen - über die Unfehlbarkeit und über die Jurisdiktion des Papstes - die Stellung des letzteren … gänzlich verändert. … Denn durch diese Beschlüsse ist der Papst in die Lage gekommen, in jeder einzelnen Diözese die bischöflichen Rechte in die Hand zu nehmen und die päpstliche Gewalt der landesbischöflichen zu substituieren. Die Bischöfe sind nur noch seine Werkzeuge, seine Beamten ohne eigene Verantwortlichkeit; sie sind den Regierungen gegenüber Beamte eines fremden Souveräns geworden, und zwar eines Souveräns, der vermöge seiner Unfehlbarkeit ein vollkommen absoluter ist – mehr als irgend ein absoluter Monarch in der Welt.“

Bismarcks Vorlage bot den deutschen Bischöfen die Gelegenheit, ein Antwortschreiben (Februar 1875) zu verfassen, das ein Gegengewicht zur Hochstilisierung des Papstes durch das Konzil von 1870 darstellt und insofern Maxime ist, als es von Papst Pius IX. approbiert (anerkannt) wurde.
„Kraft derselben göttlichen Einsetzung, worauf das Papsttum beruht, besteht auch der Episkopat; auch er hat seine Rechte und Pflichten vermöge der von Gott selbst getroffenen Anordnung, welche zu ändern der Papst weder das Recht noch die Macht hat. Es ist also ein völliges Missverständnis der vatikanischen Beschlüsse, wenn man glaubt, durch dieselben sei ‚die bischöfliche Jurisdiktion in der päpstlichen aufgegangen’, der Papst sei ‚im Prinzip an die Stelle jedes einzelnen Bischofs getreten’, die Bischöfe seien nur noch ‚Werkzeuge des Papstes, seine Beamten ohne eigene Verantwortlichkeit’.“
Denzinger-Hünermann 3115

Das von den Bischöfen dingfest gemachte „völlige Missverständnis“ ist allerdings ein sehr nahe liegendes, denn die oben zitierte kirchenrechtliche Norm spricht von der Fülle der päpstlichen Vollmacht, sprich Herrschaftsgewalt, sowohl über die einzelnen Kirchen – das bezieht sich vor allem auf die Ortskirchen - als über alle und die einzelnen Hirten – also über den hohen und niederen Klerus - sowie über alle und jeden einzelnen Gläubigen.

Es vergingen fast 100 Jahre bis die Engführung der Katholischen Kirche zur monarchischen Papstkirche durch das von Papst Johannes XXIII. einberufene II. Vatikanum (1962 – 1965) aufgebrochen wurde. Den Konzilsvätern war es ein Anliegen, „die Struktur der Kirche als Gemeinschaft von Kirchen wiederherzustellen“ (Pottmeyer 1999, S. 7) und die Kollegialität der Bischöfe herauszustellen. In der Kirchenkonstitution "Lumen Gentium" wird auf die Praxis der communio in der alten Kirche verwiesen: „Schon die uralte Disziplin, dass die auf dem ganzen Erdkreis bestellten Bischöfe untereinander und mit dem Bischof von Rom  … Gemeinschaft hielten, desgleichen das Zusammentreten von Konzilien zur gemeinsamen Regelung gerade der wichtigeren Angelegenheiten in einem durch die Überlegung vieler abgewogenen Spruch weisen auf die kollegiale Natur und Beschaffenheit des Episkopates hin.“ (LG 22) Die Grundlage für das kollegiale Zusammenwirken der Bischöfe besteht darin, dass die Gesamtkirche als eine Gemeinschaft von Kirchen (communio ecclesiarum) begriffen wird. Festgehalten ist das in LG 23: „Die Einzelbischöfe … sind sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen, die nach dem Bild der Gesamtkirche gestaltet sind. In ihnen und aus ihnen besteht die eine und einzige katholische Kirche.“

Mit dieser Ausrichtung zeichnet sich ab die Ablösung der Konzeption des päpstlichen Primates als Souveränität des Papstes zugunsten einer Ausübung des Petrusdienstes als Communio-Primat. Ein solcher Communio-Primat beinhaltet „nicht nur das Hören auf Schrift und Tradition und nicht nur die kollegiale Beiziehung des Episkopats, sondern auch das aufmerksame Hören auf das vielstimmige Zeugnis der ganzen communio des Volkes Gottes, in dem sich das Wirken des Geistes bezeugt.“ (Pottmeyer 1999, S. 114)

Blickt man auf fast 50 Jahre nachkonziliarer Entwicklung der real existierenden katholischen Kirche zurück, klingt die Rede vom Communio-Primat verwegen utopisch. Prägend war für diesen Zeitraum insbesondere das Pontifikat Johannes Pauls II. (1978 -2005), der nach außen ein begnadeter Kommunikator war und vielerlei Initiativen ergriff. Nach innen steht er allerdings für eine Kirche der Restauration, die er autokratisch lenkte. Er bevorzugte es, mit ausgewählten Mitstreitern das umzusetzen, was er für richtig hielt. Beispiele sind das neu gefasste Kirchenrecht (CIC) 1983 und die unvermittelte Einführung einer neu konzipierten Professio fidei mit inhaltlich gravierendem Anhang sowie einem neuen Treueid 1989. Johannes Paul II. fuhr nicht nur eine harte Linie gegenüber missliebigen Theologen und Klerikern, sondern das Verhältnis von Heiligem Stuhl und akademischer Theologie war insgesamt auf einem Tiefpunkt. Die lehramtliche Entscheidungsfindung vollzog sich in kleinem Kreis, der Weltepiskopat blieb außen vor. Mit Benedikt XVI. als seinem Nachfolger wurde 2005 ein Papst erkoren, der die Fortführung der eingeschlagenen kirchenpolitischen Linie garantieren sollte.

Seit dem 13. März 2013 steht jetzt Papst Franziskus an der Spitze der Katholischen Kirche. Er verhält sich erfrischend unkonventionell und steht für einen Neuaufbruch des Volkes Gottes. Einem Interview, das der Pontifex der italienischen Tageszeitung „La Repubblika“ im September 2013 gab, lässt sich entnehmen, dass er bewusst an das II. Vatikanum anknüpft: „Das Zweite Vatikanische Konzil beschloss, die Zukunft mit einem modernen Geist anzusehen und sich der modernen Kultur zu öffnen. Die Väter des Konzils wussten, dass das Ökumene und Glaubensdialog bedeutete. Seitdem ist in dieser Richtung wenig geschehen. Ich bin so bescheiden und so ehrgeizig, das wieder zu tun.“
Mittlerweile zeigt sich, dass Franziskus seinen Worten Taten folgen lässt. Ein Jahr vor der Sonderbischofssynode zum Thema Familie im Oktober 2014 in Rom hat der Papst allen Ortsbischöfen an Gläubige und Gemeinden weiterzureichende Fragebögen zugesandt, um zu erfahren, was die Katholiken in aller Welt von der Lehre der Bibel und der Kirche über Ehe, Familie und Sexualität halten. 
Der Fragebogen des Vatikans an die Gläubigen
Am 26. Juni veröffentlichte der Heilige Stuhl das sogenannte „Instrumentum Laboris“, ein 90-seitiges Arbeitspapier, das der Sonderbischofssynode im Oktober als Diskussionsgrundlage dient. 
Arbeitspapier des Vatikans zur Bischofssynode zur Familienseelsorge
Nach Einschätzung der Schweizer Bischofskonferenz ist das Papier "gekennzeichnet durch das Bemühen um eine nüchterne Bestandsaufnahme. Die unterschiedlichen Problemkreise der Ehe- und Familienpastoral werden klar benannt und den verschiedenen Weltregionen zugeordnet. Die Autoren des Arbeitspapiers konzentrieren sich in ihrem Text darauf, Schwierigkeiten und Perspektiven aufzuzeigen. Konkrete Lösungsansätze werden im Text bewusst nicht vorweggenommen."
Das von Papst Franziskus eingeschlagene Procedere lässt sich als Weichenstellung in Richtung Communio-Primat deuten, denn es beabsichtigt, das vielstimmige Zeugnis der ganzen Kirche aufzunehmen, zu dokumentieren und zu diskutiertieren. Unter der - hoffentlich zutreffenden -Voraussetzung, dass auf der Bischofssynode offen debattiert wird, darf man auf die Ergebnisse gespannt sein.

Neben weiteren vom Pontifex eingeleiteten Maßnahmen, die eine Neustrukturierung der Kirche herbeiführen sollen, wendet sich Franziskus auch einer Neuausrichtung des Papsttums zu: „Meine Aufgabe als Bischof von Rom ist es, offen zu bleiben für die Vorschläge, die darauf ausgerichtet sind, dass eine Ausübung meines Amtes der Bedeutung, die Jesus Christus ihm geben wollte, treuer ist und mehr den gegenwärtigen Notwendigkeiten der Evangelisierung entspricht.“ (Evangelii gaudium, Nr. 32) Hier klingt an, dass es hinsichtlich des Petrusdienstes ein Auseinanderklaffen zwischen den Intentionen von Jesus Christus und der gegenwärtigen Ausformung des Papstamtes gibt. Jesus von Nazareth war den Menschen nah und ist mit ihnen in Dialog getreten. Es wäre für ihn vermutlich nicht vorstellbar, dass die doktrinale und zentralistische Papstkirche – wie sie sich in den letzten Jahrzehnten dargestellt hat – etwas mit ihm zu tun haben könnte.

Das Papsttum befindet sich im Veränderungsprozess. Wenn die pilgernde Kirche das Glück hat, noch einige Jahre von einem handlungsfähigen gesunden Papst  Franziskus geleitet zu werden, wird sie sich grundlegend verändern. Möge der Heilige Geist mit Franziskus und unserer Kirche sein.



Literatur

Bismarck, Otto von: Cirkulardepesche. In: Reichs- und Staats-Anzeiger, 14. Mai 1872

Denzinger, Heinrich: Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen, Hg. Peter Hünermann. Freiburg 2010

Lumen gentium (LG) ([Christus ist das] Licht der Völker). Dogmatische Konstitution über die Kirche, formuliert vom II. Vatikanischen Konzil.

Pottmeyer, Hermann Josef: Die Rolle des Papsttums im Dritten Jahrtausend. Quaestiones disputatae 179, Freiburg 1999

Freitag, 23. November 2012

Du sollst nicht schwören!


Obwohl Jesus sagt „Ich aber sage euch: Schwört überhaupt nicht", gibt es in der katholischen Kirche seit dem 4.Jahrhundert eine Schwurpraxis, die ihren traurigen Höhepunkt 1910 mit dem Antimodernisteneid Pius X. erreichte. Zwischen 1967 und 1989 mussten die Priester keinen Eid leisten. 1989 setzten Joseph Ratzinger und Papst Johannes Paul II. in Aktionseinheit eine veränderte Professio Fidei und einen verpflichtend zu leistenden neuen Treueid durch.


Eid und Gelöbnis haben in der alteuropäischen Welt eine lange und umstrittene Tradition und spielen auch in der heutigen demokratischen Gesellschaft eine Rolle. Der öffentliche Amtsträger schwört auf die Verfassung, der Soldat auf die Fahne und der kirchliche Amtsinhaber auf die Bibel. Im kirchlichen Bereich ist allerdings zu fragen, wie es sein kann, dass es einerseits eine klare Absage von Jesus an das Schwören gibt - „Ich aber sage euch: Schwört überhaupt nicht, weder beim Himmel ... noch bei der Erde“ (Mt 5,34) -, andererseits das derzeit geltende Kirchenrecht ein aus fünf Kanones bestehendes Kapitel Eid enthält, das mit einer Eid-Definition beginnt: „Ein Eid, das ist die Anrufung des göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit“ (Can. 1199 § 1, Codex Iuris Canonici CIC 1983)

Während der Kirchenvater Johannes Chrysostomos (354 - 407) jeglichen Eid ablehnte, machten Hieronymus (347 - 420) und vor allem Augustinus (354 - 430) mit seiner Eid-Lehre das Schwören salonfähig. Im Mittelalter war der Eid dann, insbesondere als Amtseid, ein gängiges Mittel päpstlicher Politik. Seinen traurigen Höhepunkt erreichte die kirchliche Schwurpraxis unter Pius X., der ab dem Jahr 1910 den meisten Klerikern den sogenannten Antimodernisteneid abverlangte. Der Eid „war im Anschluß an das Glaubensbekenntnis in kniender Haltung abzulegen, persönlich und mündlich, und in einem aufzubewahrenden Dokument zu unterschreiben; Eidverweigerer mussten dem Heiligen Offizium angezeigt werden“ (Kreusch 2005, S.162). Der erste Satz des Textes lautet:

„Ich umfasse fest und nehme an alles und jedes Einzelne, was vom irrtumslosen Lehramt der Kirche bestimmt, aufgestellt und erklärt ist, besonders die Hauptstücke ihrer Lehre, die unmittelbar den Irrtümern der Gegenwart entgegen sind.“

Das „irrtumslose Lehramt“ beruht auf der vom I. Vatikanischen Konzil 1870 dem Papst zugeschriebenen Unfehlbarkeit. Mit „Irrtümern der Gegenwart“ waren unter anderem gemeint die darwinistische Entwicklungslehre, die Philosophie des 19.Jahrhunderts und die kritisch-historische Bibelwissenschaft. Mit dieser Ausrichtung stellte sich die Katholische Kirche allerdings ins geistig-kulturelle Abseits. Noch im Jahr 1962 hatten bei der Eröffnung des II. Vatikanums die Konzilsväter die Eidesformel gegen den Modernismus im Plenum zu sprechen.

Im Anschluss an das II. Vatikanische Konzil ersetzte 1967 die Kongregation für die Glaubenslehre den Antimodernisteneid durch eine Professio fidei (Glaubensbekenntnis), die sich zusammensetzte aus dem Credo und einem einzigen weiteren Satz:
"... was die Kirche ... vorträgt und festlegt, nehme ich im Ganzen und im Einzelnen an und halte daran fest ... , insbesondere die Lehrstücke über das Glaubensgeheimnis der heiligen Kirche Christi und ihre Sakramente, das Messopfer und den Primat des Papstes.“ Auf ein Gelöbnis oder einen Schwur als Schlusssatz, wie in der Formel von 1910, wurde verzichtet.

So weit, so gut. Doch schon 1989 veränderten sich die Verhältnisse grundlegend. Am 09.Januar veröffentlichte die von Joseph Ratzinger seit 1982 geleitete Glaubenskongregation zwei zusammen gehörende Dokumente, die am 01.03.1989 rechtlich in Kraft traten. Es handelte sich zum einen um ein Glaubensbekenntnis mit drei Zusätzen, die jeweils - in unterschiedlicher Verbindlichkeit - die Zustimmung der Gläubigen zu kirchenamtlichen Lehrinhalten einforderten und zum anderen um einen Treueid, der aus fünf Abschnitten besteht und mit einer Schwurformel beschlossen wird.

Die vom Präfekten der Glaubenskongregation im Schulterschluss mit Papst Johannes Paul II. diktierte Anordnung löste eine Welle von Empörung und Protest aus und wirft in der Tat eine Reihe von Problematiken auf:
- Der langjährige Regens und Priesterseelsorger Monsignore Gerd Heinemann fragte in einem Offenen Brief nach den Beweggründen, die die Verantwortlichen veranlassen, „zum jetzigen Zeitpunkt die Professio fidei in ihrem zweiten Teil tiefgreifend zu verändern und den Treueid neu einzuführen, nachdem nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil ab 1967 die Eidesleistung für die Priester ganz abgeschafft worden war?"
- In der Kirchenkonstitution „Lumen Gentium“ heißt es: „Der Bischof von Rom hat ... volle, höchste und universale Gewalt über die Kirche ... Die Ordnung der Bischöfe aber, die dem Kollegium der Apostel im Lehr- und Hirtenamt nachfolgt, ... ist gemeinsam mit ihrem Haupt, dem Bischof von Rom, ... gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche.“ Wie konnte es dann sein, dass die neue Professio fidei, die gravierend in die bisherige Praxis der Ortskirchen eingreift, quasi handstreichartig von Rom aus oktroyiert wurde, ohne dass zuvor der Weltepiskopat in die Entscheidung eingebunden war?
- Die katholische Kirche denkt ja angeblich in Jahrhunderten. Daher erstaunt es, dass die Professio fidei übereilt, in kanonisch ungültiger Form vorgelegt wurde, so dass sich der Termin der ordnungsgemäßen Veröffentlichung auf den 7. Oktober und die Rechtskräftigkeit auf den 08.01.1990 verschob. Dies lässt die Vermutung, dass der Vatikan rasch und schlagkräftig auf die romkritische „Kölner Erklärung“ deutschsprachiger Theologen vom 6. Januar 1989 reagieren wollte, plausibel erscheinen.
- Neben dem Gesetzbuch der lateinischen Kirche CIC gibt es innerhalb der katholischen Kirche noch ein zweites, den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium CCEO (Kodex der Kanones der Ostkirchen). Im Hinblick auf Eidesforderungen fällt auf, dass mehrere Eidvorgaben des CIC im CCEO als Versprechen oder Erklärung gefasst sind. Während beispielsweise die lateinischen Bischöfe gegenüber dem Apostolischen Stuhl den Treueid zu leisten haben, kennt die Ostkirche nur ein Gehorsamsversprechen gegenüber Papst und Patriarchen. Der außerkodikarische Treueid von 1989 für kirchliche Dienst- und Amtsinhaber vergrößert die Differenz zwischen den beiden rechtlichen Traditionslinien und wirkt damit Ökumenebehindernd.

Am Ende seines Offenen Briefes beklagt Monsignore Heinemann die verheerenden Auswirkungen auf die vor Ort wirkenden Priester: „Gegenwärtig sind die Priester angesichts des radikalen Umbruchs in der Pastoral und in ihrer immer geringer werdenden Zahl einer ziemlich hohen, oft an ihre Grenzen stoßenden arbeitsmäßigen, seelischen und geistlichen Belastung ausgesetzt, so dass schon heute nicht wenigen die Freude an ihrem priesterlich-seelsorglichen Dienst abhanden gekommen ist. Die jetzt vorgeschriebene Maßnahme der veränderten Professio fidei und des neuen Treueides stößt bei den meisten Priestern auf gänzliches Unverständnis. Sie erfahren dieses Vorgehen als einen Akt des Misstrauens und als zusätzliche Entmutigung.“

Alle Leser, die sich von der sperrigen rechtlichen Materie nicht verschrecken haben lassen, werden in der nächsten Jugendstil etwas über die Inhalte der Professio fidei und die weitere Entwicklung erfahren.

Stefan Schopf für die Ausgabe 28 der Jugendstil, 23.1.2012