Im Jahr 1989 dekretierte die römische Glaubenskongregation, dass bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes fortan eine drastisch veränderte Professio fidei und ein sich daran anschließender Treueid zu leisten ist. Der Beitrag erläutert die drei neuen, sich an das Große Glaubensbekenntnis anschließenden Zusätze. Sodann wird aufgezeigt, wie sich durch päpstliche Verfügungen die Verbindlichkeit des kirchlichen Verbotes der Empfängnisverhütung bis hin zur Unfehlbarkeit steigert. Zwischen 1987 und 1998 werden dann nacheinander Bischöfe, Priester und Gläubige kirchenrechtlich in den Griff genommen und auf Linie gebracht.
In der Jugendstil #28 habe ich die Vorgeschichte der von der römischen Glaubenskongregation neu konzipierten Professio fidei (Glaubensbekenntnis) skizziert, die von kirchlichen Amtsträgern vom 01.03.1989 an abzulegen ist. Von der vorgeschriebenen Formel zitiere ich den aus der Professio fidei von 1967 übernommenen Einleitungssatz, Anfang und Ende des auf das vierte Jahrhundert zurückgehende Nizäno-Konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnisses, das auch Großes Glaubensbekenntnis genannt wird, sowie die drei nahtlos angefügten, einem völlig anderen Texttyp zugehörenden Zusätze:
„Ich, N. N., glaube fest
und bekenne alles und jedes, was im Glaubensbekenntnis enthalten ist:
Ich glaube an den einen
Gott, den Vater, den Allmächtigen, der alles geschaffen hat, Himmel und Erde,
die sichtbare und die unsichtbare Welt.
..........................................
Ich bekenne die eine Taufe
zur Vergebung der Sünden. Ich erwarte die Auferstehung der Toten und das Leben
der kommenden Welt.
Amen.
(1) Fest glaube ich auch
alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und
von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch
feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt.
(2) Mit Festigkeit erkenne
ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des
Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird.
(3) Außerdem hange ich mit
religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst
oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt
ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu
verkünden.“
Nachdem sich der von der
Glaubenskongregation formulierte Text dem gesunden Menschenverstand nicht ohne
weiteres erschließt, bedarf es einiger Erläuterungen.
Die ersten Worte „Fest
glaube ich auch alles ...“ sind
parallel zum Einleitungssatz des Großen Glaubensbekenntnisses „Ich, N. N.,
glaube fest...“ und zeigen an, dass das kirchliche Lehramt den in den
Zusätzen formulierten Wahrheitskategorien den gleichen hohen Stellenwert zuweist,
wie er bei dem Großen Glaubensbekenntnis als Erkennungszeichen der Gemeinschaft
der Christgläubigen genuin gegeben ist. Der zweite Satzteil (1) enthält eine
weitere Parallelisierung. Hier wird das geschriebene Wort Gottes, also die
Heilige Schrift als göttliche Offenbarung, dem überlieferten Wort Gottes gleichgestellt,
also der sich innerweltlich ausbildenden kirchengeschichtlichen Tradition, die
vom Lehramt repräsentiert wird. Die Wendung „von der Kirche“ im ersten Zusatz müsste im Klartext heißen „von
den Bischöfen, der Glaubenskongregation und dem Papst“ (vgl. Donum
veritatis 18). Die Formulierung "durch feierliches Urteil" im zweiten Teil des ersten Zusatzes (1) macht
unmissverständlich deutlich, dass von einem unfehlbaren „ex cathedra“- Urteil gemäß der Definition
des I. Vatikanum von 1870 die Rede ist. Dessen Unhinterfragbarkeit wird ausgedehnt und übertragen - gemäß canon 212 § 1 CIC - auf Urteile des Papstes im Rahmen seines ordentlichen und allgemeinen Lehramtes. Der Papst muss nun nicht mehr vor aller Öffentlichkeit in bewusster Ausübung seiner höchsten apostolischen Lehrgewalt eine durch das I. Vatikanum legitimierte "ex cathetra"-Entscheidung treffen, sondern räumt sich das Vorrecht ein, nahezu beiläufig Dogmatisierungen vorzunehmen.
Im zweiten Zusatz (2) wird der Gehorsam, den der Gläubige Gott schuldet, umstandslos auf die Kirche ausgeweitet. Jetzt ist das katholische Lehramt nicht mehr nur Treuhänder der göttlichen Offenbarung, sondern maßt sich an, aus eigener Kraft und Vollkommenheit endgültige - sprich unfehlbare - Urteile zu fällen. Joseph Ratzinger (1998) begründet den geforderten
Glaubensgehorsam damit, dass diese Glaubenswahrheiten in einem notwendigen
geschichtlichen oder logischen Zusammenhang mit der Offenbarung stehen würden.
Ein Beispiel für eine solche postulierte Wahrheit ist die Lehrverkündigung, gemäß der die Priesterweihe nur Männern
vorbehalten ist.
Der dritte Zusatz (3) ist
fast identisch mit Kanon 752 des Kirchengesetzes (CIC). Es geht um Lehren, die vom
Lehramt als wahr oder zumindest als sicher angesehen und vorgetragen werden.
Was diesen Lehren nicht entspricht, haben die Gläubigen sorgsam zu meiden.
Vor dem Hintergrund der
dargestellten gestuften Wahrheitskategorien möchte ich mich nun einem Aspekt des Themas
LIEBE aus kirchenrechtlicher Sicht zuwenden, nämlich der Empfängnisverhütung.
Ehe und eheliche Liebe
sind ihrem Wesen nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft
ausgerichtet. (vgl. Gaudium et spes, 1965, Art.48)
Es „ist jede Handlung
verwerflich, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des
ehelichen Aktes ... darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern ...“
(Enzyklika Humanae vitae, 1968, Art.14)
Paul VI. ging es mit dieser
seiner Letztentscheidung gegen das Votum der überwiegenden Mehrheit der
päpstlichen Kommission für das Studium des Bevölkerungswachstums, der
Familie und der Geburtenhäufigkeit vor allem darum, auf der traditionellen
Linie des „irrtumslosen“ Lehramts zu bleiben. Zwei solche fundamentale
Lehraussagen seien beispielhaft zitiert:
Papst Pius XI., Enzyklika Casti connubii, 1930
„Jeder
Gebrauch der Ehe, bei dessen Vollzug der Akt durch die Willkür der Menschen
seiner natürlichen Kraft zur Weckung neuen Lebens beraubt wird, verstößt gegen
das Gesetz Gottes und der Natur, und die solches tun, beflecken ihr Gewissen
mit schwerer Schuld.“
Papst Pius XII., Aufbau und Entfaltung des gesellschaftlichen Lebens, 1951
„Unser Vorgänger Pius XI.
seligen Angedenkens verkündete ... das
Grundgesetz des ehelichen
Aktes und der ehelichen Beziehungen: dass
nämlich jeder Eingriff
der Gatten in den Vollzug des ehelichen Aktes oder in den Ablauf seiner
natürlichen Folgen, widersittlich ist, und dass keine „Indikation“, kein
Notstand ein innerlich sittenwidriges Tun in ein sittengemäßes und erlaubtes verwandeln
kann. Diese Vorschrift hat ihre volle Geltung heute wie gestern, und sie wird
sie auch morgen und immer haben, weil sie ... der Ausdruck eines Gesetzes der
Natur und Gottes selbst (ist).“
Der letzte Satz
paraphrasiert bereits die Endgültigkeit der Lehre, die dann im Jahr 1997 vom Päpstlichen
Rat für die Familie explizit proklamiert wird:
„Die Kirche hat stets gelehrt, dass die Empfängnisverhütung, das heißt
jeder vorsätzlich unfruchtbar gemachte Akt, eine in sich sündhafte Handlung
ist. Diese Lehre ist als definitiv und unabänderlich anzusehen.“ (Vademecum für Beichtväter in einigen Fragen der
Ehemoral, 4)
Jetzt kommt zum Tragen, was Joseph Ratzinger und Papst Johannes Paul II. 1989 - noch über den CIC hinausgehend - als zweiten Zusatz der Professio fidei festgeschrieben haben. Denn der Gläubige hat seit 1989 nicht mehr nur Offenbarungslehren fest zu glauben, sondern zusätzlich Glaubens- und Sittenlehren, die nicht in der Offenbarung enthalten sind und vom Lehramt als endgültig deklariert wurden. Zu einer solchen endgültigen Sittenlehre avancierte im Rahmen des "Leitfadens für Beichtväter" von 1997 das Verbot der Empfängnisverhütung. Zitatausschnitt:
„... ist als definitiv und unabänderlich anzusehen.“ (vergl. Bockenförde 1998, S. 5)
Nachdem das Verbot künstlicher Empfängnisverhütung als apodiktische
lehramtliche Wahrheit zur Geltung gebracht worden ist, geht es - in der Absicht
umfassender Prävention - in der Folge darum, Klerus und Laien auf diese Wahrheit
zu verpflichten.
Bischöfe beeiden seit 1987,
„dass das von den Aposteln her überlieferte Glaubensgut rein und
unversehrt bewahrt wird und dass die Wahrheiten, an denen festzuhalten ist und
die auf das sittliche Leben anzuwenden sind, so wie sie vom Lehramt der Kirche
vorgelegt werden, allen weitergegeben und aufgezeigt werden. Den im Glauben
Irrenden aber werde ich mich väterlich zuwenden und mich mit aller Kraft
einsetzen, dass sie zur Fülle der katholischen Wahrheit gelangen.“ (Kreusch 2005, S. 316f.)
Seit 1989 haben die Priester und andere Amtsträger nicht nur die Professio
fidei, wie sie von mir näher beleuchtet wurde, abzulegen, sondern darüber
hinaus im Rahmen eines Treueides zu versprechen:
„Bei der Ausübung meines Amtes ... werde ich das Glaubensgut unversehrt
bewahren und treu weitergeben und auslegen; deshalb werde ich alle Lehren
meiden, die dem Glaubensgut widersprechen.“ (Ratzinger 1998)
1998 nahm dann Johannes Paul
II. kraft seines Apostolischen Schreibens Ad tuendam fidem alle Gläubigen
in die Pflicht, indem er dem Kanon 750 des Kirchenrechts einen § 2 hinzufügte:
„Fest anzuerkennen und zu halten ist auch
alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der
Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und
zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt
sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden
Sätze ablehnt.“
Diese Rechtspflicht für alle
Gläubigen ist strafbewehrt. Wer also in Sachen Empfängnisverhütung andere
Auffassungen vertritt als das kirchliche Lehramt, „kann seit Inkrafttreten des
Schreibens am 1. Oktober 1998 von seinem Diözesanbischof zum Widerruf ermahnt,
gegebenenfalls bestraft, aber auch direkt von Rom zur Verantwortung gezogen
werden.“
(Böckenförde 1998, S. 7)
Wenn der Papst und die römische Kurie geglaubt haben, durch ein derart geschlossenes System und durch strenge hierarchische Kontrolle ein für alle mal angeblich endgültige Wahrheiten in Stein gemeißelt zu haben, so werden sie über die an vielen Orten aus dem Boden schießenden Priesterinitiativen eines besseren belehrt. Rom hat überzogen, hat katholische Weite in amtskirchliche Enge überführt, und wird miterleben müssen, dass ein starres, entwicklungsunfähiges Dogmengebäude im weiteren evolutiven Verlauf nicht überlebensfähig sein wird. Der neue Papst steht vor großen Aufgaben.
Ursprungsfassung für die Ausgabe 29 der Jugendstil, 19.02.2013
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